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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Vorläufige
Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle

11.11.2010, Magdeburg – 2

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 002/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 002/10

 

 

 

Magdeburg, den 11. November 2010

 

 

 

(VG-MD) Vorläufige

Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle

 

 

 

Mit Beschluss vom

11.11.2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg ¿ Kammer für Disziplinarsachen

- dem Antrag von Herrn Prof. Dr. D. stattgegeben, die von der

Martin-Luther-Universität Halle (MLU) am 30.07.2010 ausgesprochene vorläufige

Dienstenthebung sowie die Kürzung seiner Dienstbezüge aufzuheben. Es hat sich

damit nicht der Auffassung der Universität angeschlossen, in dem gegen Herrn

Prof. Dr. D. noch anhängigen Disziplinarverfahren komme voraussichtlich seine

Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts

rechtfertigten es jedenfalls die derzeit bekannten Umstände im Zusammenhang mit

dem von Herrn Prof. Dr. D. betriebenen Augen-Laserzentrum-Halle (ALH) nicht,

von einem auf einem schweren Dienstvergehen begründeten endgültigen

Vertrauensverlust ¿ sowohl der Universität als auch der Allgemeinheit ¿ in

Bezug auf seine Person auszugehen. Aber nur unter diesen Voraussetzungen kann ¿

auch ein verbeamteter ¿ Professor aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Jedenfalls sind nach Auffassung des Gerichts derzeit keine hinreichend greifbaren

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr Prof. Dr. D. durch sein Verhalten

die ihm als (Medizin-)Professor eingeräumten Möglichkeiten in einer mit seinem

Amt nicht zu vereinbarenden Weise zielge­richtet eigennützig eingesetzt bzw. im

Zusammenhang mit dem Betrieb des ALH in anderer schwerwiegender Weise gegen die

ihm obliegenden Amtspflichten als Professor verstoßen hätte. Besondere

Bedeutung hat das Gericht bei dieser Beurteilung der Stellung (Aufgaben/

Befugnisse/ Pflichten) des Herrn Prof. Dr. D. und zudem dem Umstand

beigemessen, dass die MLU mit dem ALH einen Kooperationsvertrag geschlossen

hatte, nach dem das ALH die Stellung eines AN-Institutes der MLU hatte. Daraus

ergaben sich Besonderheiten gerade in Bezug auf die Tätigkeiten des Herrn Prof.

Dr. D.  in dem ALH.

 

Das Gericht hat jedoch

darauf hingewiesen, dass es für die endgültige Beurteilung, ob sich Herr Prof.

Dr. D. mit seinem Verhalten eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht

hat, auf die Erkenntnisse im Rahmen der weiteren disziplinarischen Ermittlungen

der MLU ankommen wird.

 

 

 

Die MLU kann gegen die

Entscheidung innerhalb von 2 Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht

des Landes Sachsen-Anhalt ¿ Senat für Disziplinarsachen ¿ einlegen.

 

 

 

Aktenezichen: 8 B 15/10 MD

 

 

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Sachverhalt:

 

Die MLU wirft Herrn Prof.

Dr. D. im Wesentlichen vor, durch die Errichtung und den Betrieb der ALH die

Universitätsaugenklinik sein Amt nicht mehr uneigennützig wahrgenommen zu

haben. Denn er führe aufgrund eines Teilkassenarztsitzes dort Krankenversorgung

durch, was jedoch zu seinen Aufgaben als Professor in der

Universitätsaugenklinik gehöre. Herr Prof. Dr. D. habe insofern die mit seinem

Amt als Professor der Augenklinik verbunden Freiheiten benutzt, um eigennützige

Interessen zu verfolgen. Sein Verhalten stelle sich deshalb aus ihrer Sicht

auch vor dem Hintergrund der bis zum 31.01.2010 geltenden Befugnis des ALH,

aufgrund eines mit der Universität geschlossenen Kooperationsvertrages als

AN-Institut der Universität aufzutreten, als schweres Dienstvergehen dar,

weshalb nur seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme.

 

 

 

Rechtliche Kriterien:

 

Die im Verfahren

streitbefangene vorläufige Dienstenthebung beruht auf § 38 Disziplinargesetz

des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA). Danach kann ein Beamter (mithin auch ein

verbeamteter Professor) u. a. dann vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn

im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem

Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

als schwerste Disziplinarmaßnahme setzt jedoch nach § 13 Abs. 2 DG LSA voraus,

dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des

Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

 

Das Disziplinargericht

hatte vor dem Hintergrund der bislang zu Tage getretenen Tatsachen

ausschließlich zu beurteilen, ob aus heutiger Sicht (nur) eine Entfernung aus

dem Dienst als Reaktion der Universität auf das Verhalten des Herrn Prof. Dr.

D. in Betracht kommt. Ob sein Verhalten mit einer anderen Disziplinarmaßnahme geahndet

werden kann, war dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sich aus einer

solchen grundsätzlich keine vorläufige Dienstenthebung stützen lässt.

 

Das Herrn Prof. D. von der

Universität vorgeworfene Dienstvergehen setzt sich dabei aus einer Vielzahl von

Einzelhandlungen zusammen, die jedoch disziplinarrechtlich einheitlich/  ¿als

Einheit¿ (sog. einheitliches Dienstvergehen) zu beurteilen waren. Denn nur in

ihrer Einheit kann die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zwingend zu

berücksichtigende Persönlichkeit des Beamten hinreichend berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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