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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Kein Anspruch der Stadt
Erfurt auf Herausgabe von Archivgut

18.11.2011, Magdeburg – 5

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 005/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 005/11

 

 

 

Magdeburg, den 16. November 2011

 

 

 

(VG-MD) Kein Anspruch der Stadt

Erfurt auf Herausgabe von Archivgut

 

 

 

Die Stadt Erfurt ist vor dem

Verwaltungsgericht Magdeburg mit ihrem gegen das Landeshauptarchiv

Sachsen-Anhalt gerichteten Verlangen auf Herausgabe von Unterlagen, die aus der

Zeit zwischen 1538 bis 1887 stammen und bei denen es sich um Testamente,

Vormundschafts- und Nachlasssachen betreffend Erfurter Bürger handelt, gescheitert

(Urteil vom 27.10.2011).

 

Die Stadt Erfurt hat sich für den von

ihr geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen auf einen zwischen dem Magistrat

der Stadt Erfurt und der Königlich Preußischen Archivverwaltung im Jahre 1903

geschlossenen Vertrag berufen. Dies jedoch ohne Erfolg. Denn das Gericht hat

die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass für die Frage, ob der

Stadt Erfurt ein Herausgabeanspruch zur Seite steht, ausschließlich auf das

Landesarchivgesetz Sachsen-Anhalt abzustellen ist.

 

Danach handelt es sich bei diesen

Unterlagen um öffentliches Archivgut des Landes Sachsen-Anhalt. Denn das

Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt hat diese Unterlagen als Funktionsnachfolger

vom ehemaligen Staatsarchiv Magdeburg übernommen, in dessen Besitz die

Unterlagen im Jahre 1935 vom Amtsgericht Erfurt übergegangen waren. Einem

überwiegend ?kommunalen Gepräge? dieser Unterlagen stehe sowohl der Rechtskreis,

aus denen das Archivgut entstamme, als auch deren Verwendung durch staatliche

Stellen in staatlichen Angelegenheiten entgegen.

 

 

 

Gegen das Urteil kann innerhalb eines

Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

 

 

 

Aktenzeichen: 3 A 255/09 MD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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