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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

Aktenzeichen: LVG 25/20

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über Maßnahmen nach der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

08.12.2020, Dessau-Roßlau – 011/2020

  • Landesverfassungsgericht

Mit Beschluss vom 08. Dezember 2020 hat das Landesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der §§ 2a, 5a, 6a und 13a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – sowohl in ihrer aktuellen Fassung als auch in ihrer bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung – zurückgewiesen.

Die 22 Antragsteller, die neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Nichtigerklärung der genannten Normen der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in einem noch laufenden Normenkon­troll­verfahren beantragt haben, halten die Kontaktbeschränkungen nach § 2a sowie das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke gemäß § 5a und die Anordnung zur Schließung von Gaststätten nach § 6a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in ihren Fassungen der Zweiten Änderungsver­ordnung vom 30.10.2020 wie auch der Dritten Änderungsverordnung vom 27.11.2020 für verfassungswidrig. Die Anordnungen verletzten die Grundrechte auf Allgemeine Handlungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie sowie Unverletzlichkeit der Wohnung und widersprächen dem Schutz von Ehe und Familie und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Entsprechend seien die diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 13a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfassungswidrig und vorläufig auszusetzen.

Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss über den Erlass einer Einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung entschieden. Hierbei überwiege die Notwendigkeit für eine Fortgeltung der Regelungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache: Die Nachteile für den Infektionsschutz und seine Schutzgüter, die entstünden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würden, seien schwerer zu gewichten als die ihnen gegenüberstehenden Nachteile für die betroffenen Rechtsgüter, auch wenn sich die Regelung im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese.

Das Landesverfassungsgericht sah bei der grundrechtlichen Abwägung der Rechtsgüter keinen Ansatzpunkt für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Es ließ aber Zweifel an den formellen Voraussetzungen der Verordnungsregelungen erkennen. Diese seien im Rahmen des Normenkontrollverfahrens einer näheren Prüfung zu unterziehen. Hierbei stellte es insbesondere heraus, dass die Änderung des Infektionsschutzgesetzes möglicherweise keine ausreichende Rechtsgrundlage für die bloße Fortschreibung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungs­verordnung biete. Daneben hat es die Klarheit des Regelungskonzeptes hinterfragt und hierbei insbesondere Anforderungen an Lesbarkeit der Normstruktur, Stimmigkeit und Übersichtlichkeit der Regelungssystematik und die Verständlichkeit des Anwendungsbereichs der Bestimmungen formuliert.

Pressereferentin:        Richterin am Landgericht Ana Bischoff

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