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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LVerfg LSA) Die Änderung des
Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 hinsichtlich der
Gewichtung der Stimmanteile der Gemeinden in Wasserunterhaltungsverbänden
verletzt die Gemeinden nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
20.09.2006, Dessau-Roßlau – 11
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 011/06
Landesverfassungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06
Magdeburg, den 12. September 2006
(LVerfg LSA) Die Änderung des
Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 hinsichtlich der
Gewichtung der Stimmanteile der Gemeinden in Wasserunterhaltungsverbänden
verletzt die Gemeinden nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
Das hat das Landesverfassungsgericht heute durch Urteil entschieden.
Nach der neuen Regelung wird der Einfluss der Gemeinden in den
Wasserunterhaltungsverbänden zugunsten der Eigentümer und Nutzer der der
Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in den Verbandsorganen gemindert. Der Stimmanteil dieser Gruppe muss mindestens 45 % der satzungsmäßigen Stimmen
betragen. Die beschwerdeführenden Gemeinden, die Mitglieder in einem
Unterhaltungsverband sind, sehen sich durch diese Regelung in ihrem Recht auf
kommunale Selbstverwaltung verletzt und machen insbesondere einen Eingriff in
ihre Organisationshoheit geltend.
Für diese Rüge fehlt den Gemeinden die Beschwerdebefugnis. Die den
Unterhaltsverbänden zugewiesenen Aufgaben sind keine der örtlichen
Gemeinschaft. Bereits mit dem Wassergesetz vom 31.08.1993 hat der
Landesgesetzgeber die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer Zweiter Ordnung den
Unterhaltsverbänden als rechtlich selbständigen und eigenständig demokratisch
legitimierten Verwaltungsträgern zugewiesen. Durch die Veränderung der
Stimmrechte zugunsten der Grundstückseigentümer, wie sie jetzt durch § 105
Abs.1a des Wassergesetzes bewirkt wird, kann daher nicht in die gemeindliche
Aufgabenhoheit eingegriffen werden.
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