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(LverfG LSA) Keine Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und
sog. Einraum-Gaststätten in Sachsen-Anhalt

19.02.2009, Dessau-Roßlau – 1

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/08

 

Dessau-Roßlau, den 1. Juli 2008

 

(LverfG LSA) Keine Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und

sog. Einraum-Gaststätten in Sachsen-Anhalt

 

Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau hat durch Beschlüsse vom 30.06.2008 Eilanträge von insgesamt drei Betreibern von Diskotheken sowie der Betreiberin einer so genannten Einraum-Gaststätte zurückgewiesen. Die Antragsteller hatten bereits im Januar 2008 Verfassungsbeschwerden gegen das am 01.01.2008 in Kraft getretene Rauchverbot in Diskotheken und Einraum-Gaststätten erhoben. Für Betreiber anderer Gaststätten sieht das Nichtraucherschutzgesetz mit der Möglichkeit der Einrichtung separater Raucherräume eine Ausnahme vor.

Die Antragsteller machen geltend, dass sie seit Beginn des Jahres existenzbedrohliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hätten. Hintergrund der am 23.06.2008 eingegangenen Anträge ist das Inkrafttreten einer Bußgeldregelung zum 01.07.2008, nach der von diesem Zeitpunkt an Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Das Verfassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die vorläufige Aussetzung der gesetzlichen Regelung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der Wille des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, den Schutz der Nichtraucher zu stärken, sei grundsätzlich zu respektieren. Es sei deshalb eine Abwägung einerseits der Folgen, die ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung von den Antragstellern befürchtet werden und andererseits der Konsequenzen, die einträten, wenn einstweilige Anordnungen erlassen würden, die Verfassungsbeschwerden aber letztlich erfolglos blieben, vorzunehmen.

Angesichts dieses Prüfungsmaßstabs hat das Verfassungsgericht die von den Antragstellern behaupteten schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile als nicht hinreichend belegt angesehen. Insbesondere lasse das Ergebnis einer Umfrage, wonach ein erheblicher Anteil der bisherigen Gäste den Diskotheken bei fortbestehendem Rauchverbot künftig fernbleiben wolle, für sich genommen ebenso wenig auf eine Existenzbedrohung schließen wie sonstige öffentliche Studien und statistische Erhebungen zu jüngsten Umsatzeinbußen in der Gastronomie. Letztere könnten auch auf eine allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückzuführen sein.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Verfassungsgericht, ob das gesetzliche Rauchverbot inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Hierüber wird erst im Hauptsacheverfahren zu befinden sein.

Pressereferent: Vorsitzender Richter am LG Frank Straube

(0340/202-1445)

 

 

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