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(LverfG LSA) Nichtraucherschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2007 teilweise verfassungswidrig

27.02.2009, Dessau-Roßlau – 6

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/08

 

Dessau-Roßlau, den 22. Oktober 2008

 

(LverfG LSA) Nichtraucherschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2007 teilweise verfassungswidrig

Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage Verfassungsbeschwerden mehrerer Betreiber von Diskotheken und Einraumgaststätten im Wesentlichen stattgegeben.

Die Beschwerdeführer sahen in den Regelungen des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetzes einen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit sowie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Der Gesetzgeber ist wegen der Gefahren des Passivrauchens zum Erlass eines Rauchverbots in gastronomischen Einrichtungen zwar grundsätzlich befugt. Mit der Verfassung unvereinbar ist jedoch die Anordnung eines ausnahmslosen Rauchverbots für Diskotheken und Einraumgaststätten, wenn der Gesetzgeber den Betreibern anderer gastronomischer Einrichtungen die Einrichtung separater Raucherräume gestattet.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2009 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

Bis dahin darf in Einraumgaststätten das Rauchen gestattet werden, wenn

- diese kleiner als 75 Quadratmetern sind,

- es sich um reine Schankwirtschaften ohne Verabreichung zubereiteter Speisen handelt,

- sie im Eingangsbereich als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind

und

- Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres keinen Zutritt haben.

Betreiber von Diskotheken dürfen separate Raucherräume einrichten, sofern Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Zutritt zur Diskothek verwehrt und in dem Raucherraum das Tanzen untersagt wird.

Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht Frank Straube (0340/202-1445)

 

 

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