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(LverfG LSA) Beschlossene
Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

22.04.2009, Dessau-Roßlau – 3

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/09

 

 

 

Dessau-Roßlau, den 21. April 2009

 

 

 

(LverfG LSA) Beschlossene

Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

 

Aktenzeichen:

LVG 146/08

                       LVG 12/08 u. a.

                       LVG 118-120/08

 

 

 

Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteile vom

heutigen Tage einen Organstreitantrag der Landtagsfraktion der FDP

(Aktenzeichen LVG 146/08) sowie Verfassungsbeschwerden mehrerer Gemeinden

(Aktenzeichen LVG 12/08 u. a.) zurückgewiesen, die das Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz

vom 14. Februar 2008 (GemNeuglGrG) betreffen. Mit dem am 24. Januar 2008 vom

Landtag beschlossenen Gesetz sollen die bisherigen Verwaltungsgemeinschaften

durch Einheitsgemeinden mit einer Mindesteinwohnerzahl von 10.000 ersetzt

werden. Bis zum 30. Juni 2009 hat ein Teil der Gemeinden die Möglichkeit, sich

freiwillig zu Einheitsgemeinden oder Verbandsgemeinden zusammenzuschließen.

Danach wird die Zuordnung zu einer Einheitsgemeinde erfolgen.

 

Die Rüge der Landtagsfraktion der FDP, sie sei

bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes in ihren Anhörungs- und

Informationsrechten verletzt worden, ist großteils unzulässig, weil ihr Antrag

insoweit nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von sechs

Monaten beim Landesverfassungsgericht eingegangen ist. Im Übrigen ist der

Antrag unbegründet. Die abschließende Beratung des Gesetzentwurfs in der

Landtagssitzung am 24. Januar 2008 verstieß nicht gegen das Zwei-Lesungsprinzip.

Der von den Regierungsfraktionen vor der Sitzung eingebrachte und bei der

Beschlussfassung berücksichtigte Änderungsantrag erforderte keine weitere

Lesung, weil er denselben Gesetzgebungsgegenstand betraf und dieser bereits in

den Landtagssitzungen am 11. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007 behandelt wurde.

 

Die Verfassungsbeschwerden der Gemeinden blieben

gleichfalls ohne Erfolg. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet, die

Gemeinden vor der Verabschiedung des Gesetzes, das lediglich das Leitbild der

Gebietsreform, aber noch keine konkreten Gebietsänderungen regelt, anzuhören.

Das kommunale Selbstverwaltungsrecht steht dem Zusammenschluss oder der

Auflösung von Gemeinden nicht entgegen, sondern garantiert den Bestand von

Gemeinden lediglich institutionell. Bei der Anpassung der Gemeindestrukturen an

die demografische Entwicklung hat der Gesetzgeber einen politischen

Gestaltungsspielraum, den das Verfassungsgericht zu respektieren hat. Er darf

nur darauf überprüft werden, ob die Gründe des Gemeinwohls berücksichtigt sind

und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde. Grundsätzlich keiner

gerichtlichen Nachprüfung unterliegt dagegen die Frage, ob es Alternativen zur

beschlossenen Neugliederung gegeben hätte. Der Gesetzgeber ist im Ergebnis

einer umfassenden Prüfung der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen

Organisationsstrukturen vertretbar davon ausgegangen, dass Einheits- und

Verbandsgemeinden zur Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben besser geeignet sind

als Verwaltungsgemeinschaften. Eine unzulässige Einschränkung der

bürgerschaftlichen Teilhabe am Gemeinwesen ist mit der Reform nicht verbunden.

Die der Bildung von Einheitsgemeinden vorgeschaltete Freiwilligkeitsphase ist

ausreichend lang bemessen, um freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden zu

ermöglichen. Der Gesetzgeber hat daher seinen Gestaltungsspielraum nicht

verfassungswidrig überschritten. Das verabschiedete Gesetz hat damit Bestand.

 

Pressereferent: Vorsitzender

Richter am Landgericht Frank Straube

                       (0340/202-1445)

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverfassungsgericht

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