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Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LverfG LSA) Sitzungen des
Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt

19.11.2009, Dessau-Roßlau – 4

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/09

 

 

 

Dessau-Roßlau, den 19. November

2009

 

 

 

(LverfG LSA) Sitzungen des

Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt

 

Dessau-Roßlau,

den 19. November 2009

Aktenzeichen: LVG 9/08

                       LVG 10/09

 

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat für

den 25. November 2009 mündliche Verhandlungen in zwei

Verfassungsbeschwerdeverfahren anberaumt. Die Verhandlungen finden im

Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 29,

06844 Dessau-Roßlau, statt.

 

1. Um 10.00 Uhr verhandelt das

Landesverfassungsgericht über die Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde

Sössen (Burgenlandkreis) gegen § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes

Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: LVG 9/08). Die zuletzt mit Gesetz vom 20. März

2007 geänderte Vorschrift sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren

Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 50% übersteigt, 30% des

über diesem Grenzwert liegenden Betrages als Finanzausgleichsumlage abzuführen

haben. Die Verpflichtung entfällt nur dann, wenn sie zu einer unangemessenen

Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde führt. Die Umlage wird dem

Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher

Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten können.

 

Die Beschwerdeführerin sieht sich hierdurch in

ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt. Die Regelung führe dazu,

dass sie im Wege der Umlage mehr abzuführen habe, als sie an Steuereinnahmen

erziele. Bereits mit Urteil vom 13. Juni 2006 (LVG 7/05) hat das

Landesverfassungsgericht die ursprüngliche Fassung des § 19a des

Finanzausgleichsgesetzes für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, weil sie

keine Einzelfallregelung zur Vermeidung von Härtefällen enthalte.

 

2. Ab 11.00 Uhr schließt sich die mündliche

Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde eines

Wohnungsvermietungsunternehmens aus Zielitz (Bördekreis) gegen § 6c des

Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an (Aktenzeichen: LVG 10/09).

Die mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 neu gefasste Vorschrift betrifft die

Erhebung von Ausbaubeiträgen von Anliegern. Sie sieht vor, dass übergroße

Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt

heranzuziehen sind. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines vermieteten

Wohngrundstücks mit mehr als fünf Wohneinheiten, für das die gesetzliche

Einschränkung nicht gilt. Sie erblickt hierin eine Verletzung des allgemeinen

Gleichbehandlungsgebotes. Auch bei weniger als fünf Wohneinheiten könne eine

kommerzielle Nutzung erfolgen. Eine Differenzierung bei der Heranziehung zu

Ausbaubeiträgen allein nach der Zahl der Wohnungen führe deshalb zu einer

verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 

Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht

Frank Straube

   (0340 2021445)

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt

Pressestelle

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06844 Dessau-Roßlau

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