Menu
menu

Kontakt

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecherin:
Ri'inLG Ana Bischoff
Telefon: +49 340 2021482
Fax: +49 340 2021560
E-Mail: presse.lverfg(at)justiz.sachsen-anhalt.de 
Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
Adresse des Landesverfassungsgerichts

Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LverfG LSA) Neufassung des § 19a
des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.

16.02.2010, Dessau-Roßlau – 4

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/10

 

 

 

Dessau-Roßlau, den 16. Februar

2010

 

 

 

(LverfG LSA) Neufassung des § 19a

des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.

 

Aktenzeichen:

LVG 9/08

 

Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom

heutigen Tage einer Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Sössen (Burgenlandkreis)

gegen § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt stattgegeben

(Aktenzeichen LVG 9/08). Die Vorschrift

sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl

um mehr als 50% übersteigt, 30% des über diesem Grenzwert liegenden Betrages

als Finanzausgleichsumlage abzuführen haben. Die Umlage wird dem

Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher

Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten können.

 

Im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin siedelte

sich 2003 ein Unternehmen an, dessen Aufgabe die Verwaltung der Industriebeteiligungen

einer deutschen Großbank ist. Die Beschwerdeführerin erzielt seither

überdurchschnittlich hohe Gewerbesteuereinnahmen. Auf ihre

Verfassungsbeschwerde hat das Landesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom

13. Juni 2006 (Aktenzeichen: LVG 7/05) die ursprüngliche Fassung des § 19a des

Finanzausgleichsgesetzes für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, weil der

interkommunale Finanzausgleich nicht dazu führen dürfe, dass eine Gemeinde ihre

Mindestfinanzausstattung verliere und die Regelung zudem keine Einzelfallregelung

zur Vermeidung von Härtefällen enthielt. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit

Gesetz vom 20. März 2007 eine ergänzende Vorschrift eingefügt, nach der die

Verpflichtung zur Abführung der Umlage dann entfällt, wenn sie zu einer

unangemessenen Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde führt. Die

Beschwerdeführerin sieht sich hierdurch noch immer in ihrer kommunalen

Selbstverwaltungsgarantie verletzt.

 

Die gerügte Vorschrift ist auch in ihrer

derzeitigen Fassung mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar.

Sie trägt den Vorgaben des Landesverfassungsgerichts nicht hinreichend

Rechnung. Das Landesverfassungsgericht bejaht die grundsätzliche Zulässigkeit

eines interkommunalen Finanzausgleichs und die Intention des Gesetzgebers. Die

Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes verwischt jedoch in

verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die finanziellen Ebenen zwischen

Gemeinden und Landkreisen. Darüber hinaus genügt die Härtefallregelung dem

Bestimmtheitserfordernis nicht, weil sich aus ihr nicht die Grenzen der

konkreten Belastung betroffener Gemeinden ermitteln lassen. Die Konkretisierung

darf nicht der Exekutive überlassen bleiben, sondern muss sich unmittelbar aus

dem Gesetz ergeben. Die Gemeinden müssen verlässlich disponieren können.

 

Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht

Frank Straube

   (0340/202-1445)

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Willy-Lohmann-Str. 29

06844 Dessau-Roßlau

Tel: (03 40) 2 02 14 45

Fax: (03 40) 2 02 15 60

Mail:

pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landesverfassungsgericht Sachsen-AnhaltPressestelleWilly-Lohmann-Str. 2906844 Dessau-RoßlauTel: 0340 202-1563Fax: 0340 202-1560Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de