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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LverfG LSA)
Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Tangermünde gegen Gemeindegebietsreform
erfolglos

20.01.2011, Dessau-Roßlau – 2

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11

 

 

 

Dessau-Roßlau, den 20. Januar

2011

 

 

 

(LverfG LSA)

Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Tangermünde gegen Gemeindegebietsreform

erfolglos

 

Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom

heutigen Tage eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Stadt Tangermünde als

unbegründet zurückgewiesen.

 

In der freiwilligen Phase der Gemeindegebietsreform

hatte sich die Stadt Tangermünde mit mehreren umliegenden Gemeinden über deren

Eingemeindung geeinigt und dabei auf die Durchführung von Neuwahlen verzichtet.

 

 

Nachdem der Landesgesetzgeber im Sommer 2010 den

neu hinzugekommenen Gemeinden das Recht eingeräumt hatte, einen Vertreter in

den Gemeinderat der Stadt Tangermünde zu entsenden, haben diese davon Gebrauch

gemacht. In dieser Regelung sah die Stadt Tangermünde einen unzulässigen

Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht. Es werde in einen abgeschlossenen

Vorgang eingegriffen und zudem eine Überrepräsentation der kleinen Gemeinden im

Stadtrat bewirkt.

 

Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass

bei geringfügigen Eingemeindungen auf Neuwahlen

verzichtet werden kann. Ordne der Gesetzgeber keine Neuwahlen an, so müsse ihm

aus dem Blickwinkel des demokratischen Prinzips in Art. 89 der Landesverfassung

zugebilligt werden, dass er sich anstelle des bloßen Unterlassens von Neuwahlen

für eine Zwischenlösung in Gestalt einer Entsenderegelung entscheidet, mit der

er vermeidet, dass sich die neu hinzugekommenen Einwohner im Gemeinderat selbst

nicht repräsentiert sehen. Er erreiche damit zumindest einen Zustand, der dem

Verfassungsgebot des Art. 89 LVerf näher komme als es völlige Untätigkeit wäre.

Dass er damit das Verfassungsgebot nicht vollkommen verwirkliche, könne für

eine Übergangszeit hingenommen werden. Eine derartige Regelung durfte

der Gesetzgeber auch auf Fälle von freiwilligen Gebietsänderungen erstrecken,

um eine Ungleichbehandlung der Gemeindebürger zu vermeiden. Darin liege keine

unzulässige Rückwirkung.

 

Pressereferent: Vorsitzender

Richter am Landgericht Frank Straube

   (0340/202-1445)

 

 

 

 

 

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Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt

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