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Weitere
Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos
(LverfG LSA)

17.06.2011, Dessau-Roßlau – 7

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/11

 

 

 

Dessau-Roßlau, den 16. Juni 2011

 

 

 

Weitere

Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform erfolglos

(LverfG LSA)

 

 

 

Aktenzeichen:       LVG

49/10

                            LVG 41/10

 

Das

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat durch Urteile vom heutigen Tage kommunale

Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Nessa (Burgenlandkreis) und Rottmersleben

(Landkreis Börde) gegen die kommunale Gebietsreform zurückgewiesen.

 

Bereits

in seinem Urteil vom 21. April 2009 (LVG 12/08) hatte das Landesverfassungsgericht

die im ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 14.02.2008 geregelten

Grundsätze als verfassungskonform bestätigt. In nachfolgenden Urteilen hat es

einzelne vom Gesetzgeber nach der sogenannten Freiwilligkeitsphase vorgenommene

Eingemeindungen in bestehende Einheitsgemeinden als ebenfalls verfassungskonform

angesehen.

 

Die

Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Nessa und Rottmersleben haben sich gegen

ihre Auflösung und Eingemeindung in die Einheitsgemeinden Stadt Teuchern und

Hohe Börde gerichtet. Das Landesverfassungsgericht konnte von den Gemeinden

behauptete Mängel bei der erforderlichen Anhörung der aufgelösten Gemeinden und

ihrer Einwohner nicht feststellen. Es ist ferner zu der Überzeugung gelangt,

dass die der Auflösung und Eingemeindung zugrunde liegenden Gesetze betreffend

die Landkreise Burgenlandkreis und Börde das kommunale Selbstverwaltungsrecht

der beiden Gemeinden nicht verletzen. Die konkrete Zuordnung zu den

Einheitsgemeinden erfolgte nach dem Leitbild und den Leitlinien, die im ersten

Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vorgegeben wurden.

 

Wolfgang Geiger

Pressesprecher

 

 

 

 

 

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