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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

LVerfG LSAEingemeindung der
Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig
Aktenzeichen:     LVG 43/10
                            LVG 48/10
                            LVG 45/10

01.09.2011, Dessau-Roßlau – 9

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11

 

 

 

Dessau-Roßlau, den 1. September

2011

 

 

 

LVerfG LSAEingemeindung der

Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig

Aktenzeichen:     LVG 43/10

                            LVG 48/10

                            LVG 45/10

 

 

 

1.   Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom

heutigen Tage einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Schopsdorf

teilweise stattgegeben (LVG 43/10).

 

Die gesetzliche Regelung über die Auflösung der Gemeinde

Schopsdorf und Eingemeindung in die Stadt Möckern ist verfassungswidrig, weil

die Anhörung der Bürgerinnen und Bürger verfahrensfehlerhaft war und die

Beschwerdeführerin dadurch in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt

ist. Die Anhörung erfordert eine so rechtzeitige Auslegung des Gesetzentwurfs

und seiner Begründung, dass die Abstimmungsberechtigten diesen inhaltlich zur

Kenntnis nehmen, bedenken und gegebenenfalls mit anderen Betroffenen

diskutieren können. Hierfür ist eine Bekanntmachung des Gesetzentwurfs 13

Kalendertage vor der Anhörung nicht ausreichend. Die Informationspflicht des

Gesetzgebers kann durch die Möglichkeit der Information aus anderen Quellen,

etwa der Presseberichterstattung, nicht ersetzt werden.

 

Die Gemeinde Schopsdorf ist damit wieder eigenständig.

Zugleich lebt mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts die aufgelöste

Verwaltungsgemeinschaft Möckern-Loburg-Fläming teilweise wieder auf und besteht

zwischen der Stadt Möckern und der Gemeinde Schopsdorf fort. Soweit sich die

Verfassungsbeschwerde ferner gegen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der

Gemeindegebietsreform richtete, blieb sie ohne Erfolg.

 

2.   Zwei weitere Verfassungsbeschwerden der Gemeinden

Angersdorf (LVG 48/10) sowie Thießen (LVG 45/10) hat das

Landesverfassungsgericht zurückgewiesen. Der Gesetzgeber hat die

Eingemeindungen der Beschwerdeführerinnen in die Einheitsgemeinde Teutschenthal

bzw. die Stadt Coswig im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes

leitbildgerecht vorgenommen. Die gebotene Anhörung ist verfassungsgemäß

erfolgt.

 

Pressereferent: Vorsitzender

Richter am Landgericht Frank Straube

   (0340/202-1445)

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverfassungsgericht

Sachsen-Anhalt

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