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(AG HAL) Auswahl aus den
Hauptverhandlungen in der Woche vom 14.07.2008 bis 18.07.2008
11.07.2008, Halle (Saale) – 7
- Amtsgericht Halle (Saale)
Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 007/08
Amtsgericht Halle (Saale) -
Pressemitteilung Nr.: 007/08
Halle, den 11. Juli 2008
(AG HAL) Auswahl aus den
Hauptverhandlungen in der Woche vom 14.07.2008 bis 18.07.2008
Mittwoch,
11.07.2008, 13:00, Saal 1.031, Strafrichter;
Vorwurf: Betrug, versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte; Tatzeit: 19.09.2004, 27./28.11.2006
Zum
Sachverhalt: Dem 45-jährige Beschuldigten aus Halle wird mit einem Strafbefehl
vom 18.01.2008, gegen den er über seinen Verteidiger Einspruch eingelegt hat,
folgendes zur Last gelegt:
Am
19.09.2004 soll er unter einem anderen Namen über die Internetbörse ebay drei
Schallplatten verkauft haben, die entgegen der Zustandsbeschreibung im Angebot
Mängel aufgewiesen haben sollen. Wegen des falschen Namens habe der Käufer nach
Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto des Beschuldigten einen Mahnbescheid
nicht zustellen können. Der Beschuldigte habe nicht auf Anfragen reagiert.
Am
27.11.2006 habe er im Möbelhaus ¿IKEA¿ in Günthersdorf die Herausgabe von
Möbeln verlangt. Nach Verweigerung der Herausgabe habe er Mitarbeitern des
Möbelhauses gegenüber erklärt, er werde die Sache an die Presse bringen und
die Geschäftsleitung informieren. Er habe als Mitglied des Landtages
entsprechende Kontakte. Die Möbel seien nicht ausgehändigt worden.
Am
nächsten Tag habe er erneut die Herausgabe der Möbel verlangt und sei
abgewiesen worden. Ihm sei ein Hausverbot ausgesprochen worden und er sei der
mehrfachen Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht gefolgt. Polizeibeamte
hätten versucht, ihn aus dem Kaufhaus zu ziehen, worauf er sich habe fallen
lassen. Er sei von den Beamten zum Ausgang getragen worden.
Der
Strafrichter hat zunächst nur einen Verhandlungstermin angesetzt und sechs
Zeugen geladen.
Betrug
gemäß § 263 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft werden. Nötigung gemäß § 240 StGB kann mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Für den Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und für Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Werner Budtke
Richter am Amtsgericht
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