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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)

(AG-HAL) Sitzungen des
Amtsgerichts Halle (Saale) in Strafsachen am 27.10.2010 (Auswahl)

14.10.2010, Halle (Saale) – 10

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

 

 

 

Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 010/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Halle

(Saale) - Pressemitteilung Nr.: 010/10

 

 

 

Halle, den 14. Oktober 2010

 

 

 

(AG-HAL) Sitzungen des

Amtsgerichts Halle (Saale) in Strafsachen am 27.10.2010 (Auswahl)

 

 

 

Aktenzeichen,

Uhrzeit, Spruchkörper, Raum

wegen ...

 

 

 

 

 

300 Ds 120 Js 16712/10, 27.10.2010,

09:00 Uhr, Strafrichter, Saal: X.01

mit Fortsetzungen am 01.11.2010 und 11.11.2010, jeweils 09.00 Uhr

besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs

Die vier

Angeklagten aus Halle, Leipzig und dem Saalekreis sind 27, 28 und 34 Jahre alt.

Ihnen wird vorgeworfen, sich am 07.06.2009 nach dem Regionalliga Fußballspiel

zwischen dem Halleschen FC und dem VFC Plauen an Gewalttätigkeiten gegenüber

Fans der Gästemannschaft und gegenüber den in deren Fanblock eingesetzten

Polizeibeamten beteiligt zu haben. Alle vier Angeklagten sollen dabei mit

Kanthölzern haben. Die Angeklagten seien in vorderster Reihe auf die

Polizeibeamten zugegangen. Sie hätten mit Kanthölzern nach Polizeibeamten

geworfen und auf Polizeibeamte eingeschlagen. Dabei sei ein Beamter verletzt

worden. Der 27-jährige aus Halle habe die Menschenmenge bewusst zu

Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten aufgefordert.

Das Gericht hat für den die ersten zwei Termine zahlreiche Zeugen geladen.

Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten oder

Drohungen beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften

in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden oder

hierzu auf eine Menschenmenge einwirkt. Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB

liegt unter anderem vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bei sich führt oder

eine andere Waffe in Verwendungsabsicht bei sich führt. ¿Waffen¿ im Sinne des

Gesetzes können auch andere Gegenstände sein. Der besonders schwere Fall des

Landfriedensbruchs ist mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn

Jahren bedroht.

 

310 Ds 425

Js 3686/10, 27.10.2010, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 1.019

Volksverhetzung, Verbreitung von Propagandamitteln und Verwendung von

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,

Dem 27-jährigen

Angeklagte aus Halle wird Volksverhetzung zur Last gelegt, indem er auf einer

von ihm betriebenen im Internet frei zugängliche Homepage einen Beitrag über

den aus Halle stammenden ehemaligen stellvertretenden Reichsprotektor von

Böhmen und Mähren Heydrich veröffentlich habe. Darin sei die Verschleppung und

Ermordung vieler Menschen als ¿Befriedung¿ dargestellt worden und der Eindruck

entstanden, in Deutschland könne sich ungehindert nationalsozialistisches

Gedankengut ausbreiten. Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe an.

Dem 26-jährigen aus Sangerhausen wird Verbreitung von Propagandamitteln und

Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dadurch zur Last

gelegt, dass er über eine Internetseite einen Versandhandel betrieben habe,

über den er von ihm selbst gefertigte Buttons mit nationalsozialistischen

Sprüchen bzw. Abwandlungen davon angeboten haben soll. Das Gesetz droht

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

 

 

 

 

 

 

 

Budtke

 

 

 

 

 

 

 

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