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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)
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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)

(AG HAL) Sitzung des
Schöffengerichts am 16.12.2010

10.12.2010, Halle (Saale) – 13

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

 

 

 

Amtsgericht Halle (Saale) - Pressemitteilung Nr.: 013/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht Halle (Saale) -

Pressemitteilung Nr.: 013/10

 

 

 

Halle, den 10. Dezember 2010

 

 

 

(AG HAL) Sitzung des

Schöffengerichts am 16.12.2010

 

361 Ls 120 Js 12849/10, 16.12.2010,

13:00 Uhr, Schöffengericht, Saal 1.019

Vorwurf: besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Dem 32-jährigen gebürtigen

Hallenser wird vorgeworfen, sich am 07.06.2009 nach dem Regionalliga

Fußballspiel zwischen dem Halleschen FC und dem VFC Plauen an der Spitze einer

Menschenmenge an Gewalttätigkeiten gegenüber Fans der Gästemannschaft und

gegenüber den in deren Fanblock eingesetzten Polizeibeamten beteiligt zu haben.

Er soll andere Beteiligte zu Gewalttätigkeiten aufgefordert und mehrere

Kanthölzer und andere Gegenstände geworfen haben, ohne jemanden zu treffen.

Das Gericht hat zunächst keine Zeugen geladen. Der Angeklagte ist vielfach,

wenn auch nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten.

 

 

Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten oder

Drohungen beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften

in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden oder

hierzu auf eine Menschenmenge einwirkt. Das Gesetz droht Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein besonders schwerer Fall gemäß § 125a StGB

liegt unter anderem vor, wenn der Täter eine Schusswaffe bei sich führt oder

eine andere Waffe in Verwendungsabsicht bei sich führt. ¿Waffen¿ im Sinne des

Gesetzes können auch andere Gegenstände sein. Der besonders schwere Fall des

Landfriedensbruchs ist mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn

Jahren bedroht.

 

 

 

Werner Budtke

 

 

 

Impressum:

 

Amtsgericht Halle (Saale)

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