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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)
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(AG HAL) Entscheidung über ein Schmerzensgeld nach einem Diebstahl
17.11.2016, Halle (Saale) – 10
- Amtsgericht Halle (Saale)
Die zuständige Zivilrichterin des
Amtsgerichts Halle (Saale) verurteilte heute den Mitarbeiter eines Ladengeschäfts in
Halle (Beklagter) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1000,00 Euro. Im
Übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte 3000,00 Euro
Schmerzensgeld gefordert und die Feststellung, dass der Beklagte weitere
materielle Schäden zu ersetzen habe.
Die Richterin sah es als erwiesen an, dass
der Beklagte dem Kläger zwei Faustschläge in das Gesicht versetzt hat, wodurch der
Kläger einen Nasenbeinbruch und ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Dem
Beklagten habe zwar grundsätzlich ein Notwehrrecht gemäß § 227 BGB zugestanden,
weil der Kläger, den er in Verdacht gehabt habe, Schallplatten in
Diebstahlsabsicht in seine Umhängetasche gesteckt zu haben, versucht habe das
Geschäft zu verlassen und sich geweigert habe, mit der vermeintlichen
Diebesbeute im Geschäft zu verbleiben. Der darin liegende rechtswidrige Angriff
auf das Eigentum des Beklagten hätte es jedoch nicht erfordert, diesen in der
geschehenen Form durch 2 Faustschläge in das Gesicht zu verletzen. Ausreichend
wäre gewesen, diesen trotz seines Drängelns, das Geschäft zu verlassen,
weiterhin lediglich festzuhalten und weitere im Geschäft anwesende Personen um
Hilfe zu bitten.
Insbesondere auf Grund einer Zeugenaussage
sah es die Richterin als erwiesen an, dass der Beklagte auch nicht im Affekt
gehandelt habe, weil er dem Kläger vorher verbal signalisiert habe, dass "er
auch anders" könne, womit deutlich geworden sei, dass dem Beklagten ganz
genau bewusst gewesen sei, was er mit den beiden Faustschlägen habe anrichten
können. Spätestens der zweite Faustschlag sei nicht mehr im Sinne des
Notwehrrechts erforderlich gewesen, sondern ein Überschreiten der gebotenen
Gefahrenabwehr (ein so genannter Notwehrexzess). Aufgrund der Aussage dieses
Zeugen stehe auch fest, dass der Kläger seinerseits den Beklagten nicht
körperlich angegriffen habe, weshalb etwa auch aus diesem Grund kein Angriff
vorgelegen habe, der die Faustschläge gerechtfertigt hätte.
Im Ergebnis sah es die Richterin als
angemessen an, zunächst von einem Schmerzensgeldanspruch des Klägers gemäß §§ 823,
253, 254 BGB in Höhe von 2000,00 Euro auszugehen. Da der Kläger seinerseits die
Handlungen insbesondere dadurch provoziert habe, dass er versucht habe das
Geschäft zu verlassen und nicht der Aufforderung des Beklagten gefolgt sei,
seine Tasche zu öffnen bzw. die in der Tasche befindlichen Schallplatten
herauszugeben, habe er allerdings ein erhebliches Mitverschulden an der
Verletzung, dass mit 50 % einzuschätzen sei, weshalb letztlich der
Schmerzensgeldanspruch nur in Höhe von 1000,00 gerechtfertigt sei und
dementsprechend der Beklagte zur Zahlung eines solchen Betrages zu verurteilen
sei.
Die weitergehende Klage wurde zurückgewiesen.
Insbesondere habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm weitere Schäden
entstanden sind, die den zweiten Klageantrag zur Schadenersatzpflicht gerechtfertigt
hätten.
Da der Kläger ursprünglich ein Schmerzensgeld
in Höhe von 3000,00 Euro gefordert hat, sei er zu 2/3 unterlegen, weshalb er
von sämtlichen Verfahrenskosten 2/3 übernehmen muss, während der Beklagte 1/3
aller Kosten zu tragen habe. Zu diesen Verfahrenskosten gehören insbesondere
die Gebühren der Rechtsanwälte, gerichtliche Gebühren und die Auslagen für die
Heranziehung von Zeugen.
Das Urteil wird den Parteien nunmehr
zugestellt. Sie haben die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des
Urteils Berufung zum Landgericht Halle einzulegen.
Werner Budtke
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