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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)
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Pressemitteilungen des Amtsgerichts Halle (Saale)

(AG HAL) Entscheidung über ein Schmerzensgeld nach einem Diebstahl

17.11.2016, Halle (Saale) – 10

  • Amtsgericht Halle (Saale)

 

 

Die zuständige Zivilrichterin des

Amtsgerichts Halle (Saale) verurteilte heute den Mitarbeiter eines Ladengeschäfts in

Halle (Beklagter) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1000,00 Euro. Im

Übrigen hat sie die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte 3000,00 Euro

Schmerzensgeld gefordert und die Feststellung, dass der Beklagte weitere

materielle Schäden zu ersetzen habe.

 

 

 

Die Richterin sah es als erwiesen an, dass

der Beklagte dem Kläger zwei Faustschläge in das Gesicht versetzt hat, wodurch der

Kläger einen Nasenbeinbruch und ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Dem

Beklagten habe zwar grundsätzlich ein Notwehrrecht gemäß § 227 BGB zugestanden,

weil der Kläger, den er in Verdacht gehabt habe, Schallplatten in

Diebstahlsabsicht in seine Umhängetasche gesteckt zu haben, versucht habe das

Geschäft zu verlassen und sich geweigert habe, mit der vermeintlichen

Diebesbeute im Geschäft zu verbleiben. Der darin liegende rechtswidrige Angriff

auf das Eigentum des Beklagten hätte es jedoch nicht erfordert, diesen in der

geschehenen Form durch 2 Faustschläge in das Gesicht zu verletzen. Ausreichend

wäre gewesen, diesen trotz seines Drängelns, das Geschäft zu verlassen,

weiterhin lediglich festzuhalten und weitere im Geschäft anwesende Personen um

Hilfe zu bitten.

 

 

 

Insbesondere auf Grund einer Zeugenaussage

sah es die Richterin als erwiesen an, dass der Beklagte auch nicht im Affekt

gehandelt habe, weil er dem Kläger vorher verbal signalisiert habe, dass "er

auch anders" könne, womit deutlich geworden sei, dass dem Beklagten ganz

genau bewusst gewesen sei, was er mit den beiden Faustschlägen habe anrichten

können. Spätestens der zweite Faustschlag sei nicht mehr im Sinne des

Notwehrrechts erforderlich gewesen, sondern ein Überschreiten der gebotenen

Gefahrenabwehr (ein so genannter Notwehrexzess). Aufgrund der Aussage dieses

Zeugen stehe auch fest, dass der Kläger seinerseits den Beklagten nicht

körperlich angegriffen habe, weshalb etwa auch aus diesem Grund kein Angriff

vorgelegen habe, der die Faustschläge gerechtfertigt hätte.

 

 

 

Im Ergebnis sah es die Richterin als

angemessen an, zunächst von einem Schmerzensgeldanspruch des Klägers gemäß §§ 823,

253, 254 BGB in Höhe von 2000,00 Euro auszugehen. Da der Kläger seinerseits die

Handlungen insbesondere dadurch provoziert habe, dass er versucht habe das

Geschäft zu verlassen und nicht der Aufforderung des Beklagten gefolgt sei,

seine Tasche zu öffnen bzw. die in der Tasche befindlichen Schallplatten

herauszugeben, habe er allerdings ein erhebliches Mitverschulden an der

Verletzung, dass mit 50 % einzuschätzen sei, weshalb letztlich der

Schmerzensgeldanspruch nur in Höhe von 1000,00 gerechtfertigt sei und

dementsprechend der Beklagte zur Zahlung eines solchen Betrages zu verurteilen

sei.

 

 

 

Die weitergehende Klage wurde zurückgewiesen.

Insbesondere habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm weitere Schäden

entstanden sind, die den zweiten Klageantrag zur Schadenersatzpflicht gerechtfertigt

hätten.

 

 

 

Da der Kläger ursprünglich ein Schmerzensgeld

in Höhe von 3000,00 Euro gefordert hat, sei er zu 2/3 unterlegen, weshalb er

von sämtlichen Verfahrenskosten 2/3 übernehmen muss, während der Beklagte 1/3

aller Kosten zu tragen habe. Zu diesen Verfahrenskosten gehören insbesondere

die Gebühren der Rechtsanwälte, gerichtliche Gebühren und die Auslagen für die

Heranziehung von Zeugen.

 

 

 

Das Urteil wird den Parteien nunmehr

zugestellt. Sie haben die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des

Urteils Berufung zum Landgericht Halle einzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Werner Budtke

 

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