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Hauptverhandlung vor der Strafrichterin - Einstellungsurteil nach Vorwurf des Hausfriedensbruchs
24.02.2020, Magdeburg – 4
- Amtsgericht Magdeburg
(AG MD). Die Hauptverhandlung
gegen vier Angeklagte, denen gemeinschaftlicher Hausfriedensbruch vorgeworfen
worden war, endete heute mit einem Einstellungsurteil.
Die Angeklagten im Alter von
22 bis 37 Jahren, die Mitglieder der ?Identitären Bewegung? sein sollen, hatten
sich für das nicht gestattete Besteigen eines Vordaches am 03. Juni 2017 zu
verantworten, das zu einem Magdeburger Kaufhaus gehört und auf dem ein Plakat
mit der Aufschrift ?Unser Europa ist nicht Euer Europa? ausgerollt worden war.
Wegen Hausfriedensbruchs nach
§ 123 StGB macht sich u.a. strafbar, wer in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt oder wer, wenn er
ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht
entfernt. Die Tat wird aber nur auf Antrag desjenigen verfolgt, dessen
Hausrecht missachtet wurde.
Fernab der Frage, ob das
Besteigen eines Vordaches überhaupt den Tatbestand erfüllt hat, endete das
Verfahren heute mit einem Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO. Das
Gericht hat sich davon überzeugt, dass ein Verfahrenshindernis vorliegt. Denn
ein wirksamer Strafantrag des Gewahrsahmsberechtigen wurde nicht rechtzeitig
gestellt.
Für die Antragstellung gilt
eine dreimonatige Frist, die mit der Kenntniserlangung des Berechtigten von der
Tat zu laufen begonnen hatte. Der Filialgeschäftsführer des Kaufhauses hatte
bereits am Tattag von dem Vorfall Kenntnis erlangt, aber nicht innerhalb von
drei Monaten mit einem eigenen Strafantrag reagiert. Der von der
Kaufhausdetektei am Tattag gestellte Strafantrag war dagegen unwirksam. Der
Filialgeschäftsführer des Kaufhauses, der heute als Zeuge gehört wurde, hat
angegeben, dass der eingeschalteten Detektei zwar das Recht zur
Strafantragstellung für Diebstahl übertragen gewesen sei, nicht aber die
Befugnis, für den Berechtigten bei Hausfriedensbruch Strafantrag zu stellen.
Das Gericht hatte nicht die Frage
des Kostenersatzes der Angeklagten für den damaligen Polizeieinsatz zu
beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch nicht von der
strafrechtlichen Beurteilung ab.
Dr. Hoppe
Richter am Amtsgericht
Pressesprecher
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