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(LG DE) Sitzung der 6.
Strafkammer wegen gemeinschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggründen
20.04.2009, Dessau-Roßlau – 10
- Landgericht Dessau-Roßlau
Landgericht Dessau-Roßlau - Pressemitteilung Nr.: 010/09
Landgericht Dessau-Roßlau -
Pressemitteilung Nr.: 010/09
Dessau-Roßlau, den 17. April 2009
(LG DE) Sitzung der 6.
Strafkammer wegen gemeinschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggründen
Die 6. Strafkammer hat heute nach mehrtägiger
Hauptverhandlung einen 34-jährigen Angeklagten aus Dessau sowie einen
zwischenzeitlich 24-jährigen Angeklagten aus der Nähe von Zerbst wegen
gemeinschaftlichen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt.
Das Gericht hat es im Ergebnis der Beweisaufnahme
als erwiesen angesehen, dass die Männer in den Nachtstunden des 01.08.2008 in
der Parkanlage vor dem Hauptbahnhof Dessau einen 50-jährigen Obdachlosen aus
Halle, der auf einer Bank übernachten wollte, ohne jeden Anlass angegriffen und
derart massiv geschlagen und getreten haben, dass dieser mit stark blutenden
Wunden im Gesicht zu Boden ging. Anschließend schlug der jüngere der
Angeklagten einen neben der Bank aufgestellten metallenen Papierkorb mehrmals
mit voller Wucht auf den Kopf und den Rumpf des Geschädigten, bis dieser kein
Lebenszeichen mehr von sich gab. Ein Zeuge, der aus einiger Entfernung ihm
verdächtig erscheinende Beobachtungen gemacht hatte, verständigte die Polizei,
die die Angeklagten in unmittelbarer Tatortnähe festnehmen konnte. Das Opfer
verstarb unmittelbar am Tatort an Herz- und Lungenquetschungen infolge der
brachialen Gewalteinwirkung. Die mehrfach vorbestraften Angeklagten, die zur
Tatzeit unter erheblichem Alkoholeinfluss standen, haben sich gegenseitig der
letztlich tödlichen Schläge bezichtigt.
Gegen den 24-jährigen Angeklagten hat das Gericht
eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Der 34-jährige Angeklagte ist zu
einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden, weil er zur Tatzeit
infolge der alkoholischen Beeinflussung in seiner Steuerungsfähigkeit
herabgesetzt war. Ferner hat die Kammer seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Das Strafmaß entspricht weitestgehend den
Anträgen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklage. Die Verteidigerin des
jüngeren Angeklagten hatte dessen Verurteilung lediglich wegen Totschlags
gefordert.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der
Vorsitzende Richter die Tat als besonders widerwärtig bezeichnet und
ausgeführt, die Angeklagten hätten mit geradezu diabolischer Freude gehandelt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Frank
Straube
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