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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
(LG HAL) Zweiter Prozess wegen Misshandlung der Tochter
05.04.2017, Halle (Saale) – 16
- Landgericht Halle
Tag Uhrzeit
03.04.17 10:00
05.04.17 08:30
20.04.17 08:30
24.04.17 08:30
25.04.17 08:30
Raum 141
5 KLs 1/17
Der im Januar 1957 geborenen
Angeklagten wird Misshandlung einer Schutzbefohlenem in Tateinheit mit
Körperverletzung durch Unterlassen und Verletzung sowie Verletzung der
Fürsorge- und Erziehungspflicht zur Last gelegt.
Sie soll im Sommer 2004 ihre im
Mai 1993 geborene Tochter - das jüngste Kind neben weiteren fünf Töchtern und
einem Sohn - von Naumburg aus in einen Ort im Nordosten der Föderation
Bosnien und Herzegowina zu dem mit ihr befreundeten M. und dessen Familie
gebracht haben.
Seit Sommer 2004 bis Mai 2012
habe sich die Tochter dann in der Gewalt des M. und dessen Ehefrau befunden
und sei von diesen eingesperrt, körperlich misshandelt und vernachlässig
worden. Ihr sei untersagt worden, das Hausgrundstück zu verlassen und die
Schule zu besuchen. Sie sei zu schwerer, dem Alter nicht angepasster Arbeit
in der Landwirtschaft gezwungen worden und habe sich von dem für die Tiere
bestimmten alten Brot und von Wasser ernähren müssen.
Die Angeklagte sei jährlich
mindestens zweimal vor Ort gewesen und habe daher gewusst, unter welchen
Umständen ihre Tochter zu leben hatte.
Die Tochter sei im Mai 2012 durch
die bosnische Polizei befreit worden, die von einer Bekannten alarmiert worden
war.
Sie habe durch diese Behandlung
massive intellektuelle, körperliche und psychische Folgen davongetragen.
Die Angeklagte stellt die Taten
in Abrede.
Der Angeklagten droht Im Falle
einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Der M. ist wegen der
Misshandlungen der Geschädigten im Januar 2013 durch ein bosnisches Gericht zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Die
Angeklagte war durch Urteil der 10. Strafkammer des Landgerichts Halle vom
15.03.2016 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Auf
die Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss
vom 31.08.2016 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei
nicht hinreichend festgestellt, ob durch das Verhalten der Angeklagten die
bereits vorhandenen Gesundheitsschäden der Tochter weiter vergrößert worden
seien (4 StR 340/16). In der neuen Verhandlung wird nunmehr eine vollständige
neue Beweisaufnahme durchzuführen sein.
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