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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminvorschau für Dezember 2023

28.11.2023, Halle (Saale) – 025/2023

  • Landgericht Halle

Versuchter Totschlag u. a. in Halle (Sicherungsverfahren)

Tag, Uhrzeit
05.12.23, 09:00 ; 08.12.23, 09:00 ; 13.12.23, 09:00 ; 15.12.23, 09:00

Raum 141

1 Ks 8/23

Die im März 1980 geborene Beschuldigte leidet unter einer psychischen Erkrankung. Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren wird ihr ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt. Die Beschuldigte soll die Tat krankheitsbedingt im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben.

Sie soll sich an einem Tag im Mai 2023, an dem sie aggressiv und gereizt gewesen sei, entschlossen haben, eine Passantin, die auf einer Straße in Halle telefonierend an ihr vorbeigelaufen sei, wodurch sich die Beschuldigte gestört gefühlt habe, mit einem mitgeführten Butterflymesser anzugreifen und zu töten. Beim Versuch der Passantin, vor der Beschuldigten zu fliehen, habe die Beschuldigte Stichbewegungen in Richtung der Passantin ausgeführt. Dabei habe sie dieser mindestens einmal wuchtig in den Rücken gestochen. Erst nachdem mehrere Anwohner die Beschuldigte aufgefordert hätten, ihren Angriff zu beenden, habe die Beschuldigte von der Passantin abgelassen. Die Passantin musste anschließend in einem Krankenhaus notversorgt werden.

Zwischenzeitlich ist die Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus vorläufig untergebracht.

Statt einer Strafe droht der Beschuldigten die (unbefristete) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Anmerkung:

Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

Gefährliche Körperverletzung u. a. in Weißenfels u. a.

Tag, Uhrzeit
14.12.23, 09:00

Raum 187

3 KLs 5/23

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20.09.2022 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung (Fall III.1), wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen (III.2), wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall III.4) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen (Az.: 5 KLs 1/22).

Mit Beschluss vom 21.03.2023 (Az.: 6 StR 19/23) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch betreffend die Fälle III.2, im Strafausspruch betreffend die Fälle III.1 und III.4, im Gesamtstrafenausspruch und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht in den Fällen III.2 keine ausreichenden Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der einstweiligen Gewaltschutzanordnung getroffen habe. In den Fällen III.1 und III.4 könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt habe. Zudem hätten die Feststellungen des Landgerichts zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zu einer Prüfung gedrängt, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

Die nunmehr zuständige Strafkammer wird daher im Rahmen der Aufhebung des Urteils erneut über den Schuld- und Strafausspruch entscheiden und Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.

Versuchter Totschlag u. a. in Halle (Sicherungsverfahren)

Tag, Uhrzeit
18.12.23, 09:00 ; 09.01.24, 09:00 ; 10.01.24, 09:00 ; 16.01.24, 09:00

Raum 141

1 Ks 9/23

Der im Oktober 1998 geborene Beschuldigte leidet unter einer psychischen Erkrankung. Mit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren wird ihm ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll die Tat krankheitsbedingt im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben.

Der Beschuldigte, der bei seiner Tante und seinem Onkel in deren Wohnung in Halle zu Besuch gewesen sei, habe an einem Tag im Juni 2023 ein Küchenmesser an sich genommen, sei ins Badezimmer gegangen und habe dort unvermittelt und anlasslos wuchtig mit dem Messer auf den Oberkörper seines Onkels eingestochen, um diesen zu töten. Insgesamt habe der Beschuldigte mindestens sieben Mal auf seinen Onkel eingestochen. Dieser habe jedoch die Stiche abwehren können und lediglich leichtere Verletzungen erlitten.

Zwischenzeitlich ist der Beschuldigte in einem psychiatrischen Krankenhaus vorläufig untergebracht.

Statt einer Strafe droht dem Beschuldigten die (unbefristete) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Anmerkung:

Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

Besonders schwere räuberische Erpressung u. a. in Sangerhausen u. a.

Tag, Uhrzeit
22.12.23, 09:00 ; 09.01.24, 09:00 ; 16.01.24, 09:00 ; 30.01.24, 09:00

Raum 169

16 KLs 10/22

Gegen den im Februar 1992 geborenen Angeklagten liegen zwei Anklageschriften vor.

Mit Anklageschrift vom 11.07.2022 wird dem Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2021 eine Bierdose gegen den Kopf einer Frau, die sich mit dem Angeklagten und einer weiteren Person in einer Wohnung in Eisleben aufgehalten haben soll, geworfen haben. Hierdurch habe die Frau Schwellungen am Kopf erlitten.

Mit Anklageschrift vom 20.09.2022 wird dem Angeklagten eine besonders schwere räuberische Erpressung vorgeworfen. Er soll im April 2022 in einer Spielhalle in Sangerhausen einen Mitarbeiter unter Vorhalt eines Messers aufgefordert haben, das gesamte Geld herauszugeben. Nachdem der Mitarbeiter das Geld auf den Tresen gelegt habe, habe der Angeklagte dieses in seinen Rucksack gesteckt und anschließend den Mitarbeiter unter weiterem Vorhalt des Messers gedrängt, den Tresor im angrenzenden Büro zu öffnen. Daraufhin habe der Mitarbeiter dem Angeklagten auch das Geld aus dem Tresor übergeben. Insgesamt habe der Angeklagte einen Bargeldbetrag von mindestens 1.500,00 Euro erlangt.

Mit Anklageschrift vom 05.12.2022 wird dem Angeklagten eine Beleidigung in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zur Last gelegt. Er soll an einem Abend im August 2022 gegen 23:00 Uhr in einer Wohnung in Eisleben zusammen mit der gesondert verfolgen B. sehr laut Musik abgespielt haben, wodurch sich die Nachbarin und deren Töchter gestört gefühlt hätten. Nachdem die von einem Bekannten der Nachbarin wegen der andauernden Ruhestörung herbeigerufenen Polizeibeamten gegen 01:00 Uhr eingetroffen waren, hätten der Angeklagte und die gesondert verfolgte B. das Fenster geöffnet und mehrfach und laut die Worte "Scheiß Ukrainer" und "Heil Hitler" aus dem Fenster gerufen. Durch diese Äußerungen habe sich die Nachbarin in ihrer Ehre verletzt gefühlt.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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