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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Weitere Prozessauftakte im Januar 2024

03.01.2024, Halle (Saale) – 001/2024

  • Landgericht Halle

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
15.01.24, 09:00 ; 17.01.24, 09:00 ; 23.01.24, 09:00 ; 01.02.24, 09:00

Raum 123

10a KLs 8/23

Dem im Januar 1989 geborenen Angeklagten werden 20 Betäubungsmittelstraftaten, davon 19 Fälle des gewerbsmäßigen Handeltreibens und ein Fall des bewaffneten Handeltreibens, zur Last gelegt.

Er soll von mindestens Januar 2022 bis Juni 2023 in 18 Fällen in seiner Wohnung in Halle an einen gesondert verfolgten Abnehmer jedenfalls einmal im Monat mindestens 5 g Cannabis gewinnbringend weiterverkauft haben. Am 13.07.2023 soll er in seiner Wohnung an den gesondert verfolgten Abnehmer 24,56 g Cannabis und an einen weiteren gesondert verfolgten Abnehmer 13,9 g Cannabis gewinnbringend weiterverkauft haben. Am 21.07.2023 soll er in seiner Wohnung an einen dritten gesondert verfolgten Abnehmer 5 g Cannabis verkauft haben. An diesem Tag habe er in seiner Wohnung insgesamt 173 g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 28,8 g reinem THC gelagert. Zur Absicherung seines Drogenhandels habe der Angeklagte ungehinderten Zugriff auf ein funktionsfähiges Reizstoffsprühgerät gehabt.

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Halle

Tag, Uhrzeit
18.01.24, 09:00 ; 31.01.24, 13:00 ; 06.02.24, 09:00 ; 07.02.24, 09:00

Raum 169

16 KLs 11/23

Dem im Juli 1989 geborenen Angeklagten wird der Versuch einer besonders schweren räuberischen Erpressung zur Last gelegt.

Er soll nach dem Besuch einer Diskothek in einer Nacht im Januar 2023 auf einem Parkplatz in Halle auf eine Personengruppe gestoßen sein. Dabei habe er sich durch das ihn imitierende Lachen einer Person dieser Gruppe provoziert gefühlt. Daraufhin habe sich der Angeklagte entschlossen, Zigaretten und Geld von der Gruppe herauszufordern. Da keine der angesprochenen Personen seiner Aufforderung nachgekommen sei, habe der Angeklagte aus seiner Jackentasche ein Klappmesser gezogen und mit diesem vor den Personen umhergeschwenkt. Hierbei habe er seine Äußerung, dass er Zigaretten und Geld wolle, in der Vorstellung, die Angesprochenen würden aufgrund einer drohenden Verletzung mit dem Messer nun seiner Forderung nachkommen, wiederholt. Erst als eine Person der Gruppe mit ihrem Mobiltelefon den Notruf gewählt habe, habe der Angeklagte von seinem Vorhaben Abstand genommen und sich entfernt.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in Abrede gestellt.

Besonders schwere räuberische Erpressung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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