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(LG HAL) Weitere Prozessauftakte im Februar 2024
22.02.2024, Halle (Saale) – 006/2024
- Landgericht Halle
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
26.02.24, 09:00 ; 01.03.24, 09:00 ; 07.03.24, 09:00 ; 12.03.24, 09:00
Raum 187
4 KLs 10/23
Dem im Juli 1992 geborenen Angeklagten werden dreifacher schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte, sowie der Besitz kinderpornografischer Inhalte vorgeworfen.
Er soll sich im August 2023 in Halle drei Mal an einem 12 Jahre alten Mädchen vergangen haben, wobei sich die Taten im Keller eines Hauses, auf einem Treppenabgang im Freien und in einem Hotelzimmer ereignet hätten und der Angeklagte bei einer Tat von dem Geschlechtsverkehr mit seinem Handy ein Video aufgenommen habe. Außerdem habe sich auf dem Handy des Angeklagten weiteres kinderpornografisches Material befunden.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Besitz von Betäubungsmitteln u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
29.02.24, 12:30 ; 11.03.24, 13:00 ; 21.03.24, 13:00 ; 02.04.24, 09:00
Raum 169
16 KLs 16/23
Dem Angeklagten werden der Besitz von Betäubungsmitteln, ein weiterer Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Diebstahl, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung sowie eine Beleidigung zur Last gelegt.
Bei ihm sei bei einer Personenkontrolle am Hauptbahnhof Halle im Juni 2023 eine Klemmtüte mit 5,9 g Methamphetamin aufgefunden worden.
Im September 2023 habe der Angeklagte aus einem Geschäft im Hauptbahnhof Halle ein Stück Alufolie aus der Verpackung genommen und dieses in seine Jackentasche gesteckt, um es für sich zu behalten. Als er durch Polizeibeamte daraufhin angesprochen worden sei, habe er versucht, sich der bevorstehenden Festnahme zunächst durch Flucht und sodann durch Körperwinden zu entziehen, wodurch einer der Polizeibeamten am Arm verletzt worden sei. Bei der anschließenden Durchsuchung des Angeklagten seien bei ihm 48,1 g Levomethamphetamin sowie 0,32 g Methamphetamin, welche zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen seien, aufgefunden worden. An dem seiner Festnahme folgenden Tag habe der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Halle zwei Justizbedienstete beleidigt, um diese in ihrer Ehre zu verletzen.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Der Besitz von Betäubungsmitteln wird ebenso wie eine Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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