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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
(LG HAL) Terminvorschau für August 2024
29.07.2024, Halle (Saale) – 020/2024
- Landgericht Halle
Räuberischer Diebstahl u. a. in Weißenfels u. a.
Tag, Uhrzeit
05.08.24, 13:00 ; 13.08.24, 09:00 ; 23.08.24, 08:00 ; 30.08.24, 09:00 ; 02.09.24, 09:00 ; 09.09.24, 09:00
Raum 169
16 KLs 14/23
Gegen den im Oktober 1988 geborenen Angeklagten liegen drei Anklageschriften vor.
Mit der ersten Anklageschrift vom 27.04.2022 werden dem Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt.
Im August 2021 soll der Angeklagte ohne ersichtlichen Grund und völlig überraschend einen älteren Mann auf dem Gehweg vor dessen Grundstück in Uichteritz angebrüllt und sodann mehrfach mit den Fäusten auf diesen eingeschlagen haben. Der Mann sei daraufhin zu Boden gegangen. Dort habe der Angeklagte ihm noch mehrere Male mit dem Fuß gegen den Kopf getreten. Hierdurch habe der Mann eine Schädelprellung und kleine Schürfwunden am Kopf erlitten.
Als der Angeklagte kurz darauf von Polizeibeamten gestellt worden sei, habe er verbal und körperlich aggressiv gegen die Polizeibeamten reagiert und sich durch Hin- und Herwinden seines Körpers sowie Treten und Schlagen gegen seine Ergreifung zu wehren versucht.
Mit der zweiten Anklageschrift vom 27.09.2022 wird dem Angeklagten ein Diebstahl geringwertiger Sachen vorgeworfen.
Im Juli 2023 soll der Angeklagte aus einem Einkaufsmarkt in Weißenfels Waren im Wert von ca. 10,00 Euro mitgenommen haben, ohne sie bezahlt zu haben.
Mit der dritten Anklageschrift vom 17.11.2023 wird dem Angeklagten ein räuberischer Diebstahl zur Last gelegt.
Er soll im April 2023 in einem Drogeriemarkt in Weißenfels mit Waren im Gesamtwert von ca. 159,00 Euro den Kassenbereich passiert haben, ohne die Waren bezahlt zu haben. Vor dem Geschäft sei er vom Ladendetektiv aufgefordert worden, zur Klärung des Sachverhalts wieder zurück ins Geschäft zu kommen. Daraufhin habe der Angeklagte sofort mehrere Male mit den Fäusten gegen den Kopf des Ladendetektivs geschlagen, um sich den Besitz des Diebesguts zu erhalten. Sodann habe der Angeklagte sein Fahrrad ergriffen und das Vorderrad gegen den Ladendetektiv gestoßen, wodurch dieser eine leichte Schürfwunde am Bein erlitten habe. Schließlich habe der Angeklagte das Fahrrad gegen den Körper des Ladendetektivs geschleudert, was diesen zum Straucheln gebracht habe.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe in Abrede gestellt.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.
Der Prozess sollte ursprünglich ab dem 04.03.2024 verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts vom 23.02.2024). Die Termine wurden jedoch aufgehoben, weil der Angeklagte, der inzwischen in einem psychiatrischen Krankenhaus vorläufig untergebracht ist, zum ersten Verhandlungstag nicht erschienen war.
Gewerbsmäßiger Betrug in Halle
Tag, Uhrzeit
07.08.24, 14:00 ; 14.08.24, 09:00 ; 21.08.24, 09:00 ; 04.09.24, 09:00 ; 10.09.24, 09:00 ; 27.09.24, 09:00 ; 16.10.24, 09:00 ; 30.10.24, 09:00 ; 06.11.24, 09:00 ; 13.11.24, 14:00 ; 20.11.24, 09:00 ; 27.11.24, 09:00 ; 04.12.24, 09:00 ; 11.12.24, 09:00 ; 18.12.24, 09:00 ; 08.01.25, 09:00 ; 15.01.25, 09:00 ; 22.01.25, 09:00 ; sodann fortlaufend mittwochs ab 09:00
Raum 169
2 KLs 5/23
Dem im Mai 1985 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in 29 Fällen zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll im Tatzeitraum von Juli 2016 bis Januar 2019 Inhaber eines durch ihn gegründeten Intensivpflegedienstes mit Sitz in Halle gewesen sein. Seit Mai 2016 habe er über eine Zulassung der Kranken- und Pflegekassen zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege sowie von Pflegesachleistungen verfügt. Die zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern für Leistungen der Häuslichen Krankenpflege abgeschlossenen Rahmenverträge hätten auch den Angeklagten gebunden. Sie hätten u. a. konkrete Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des im Bereich der Häuslichen Krankenpflege einzusetzenden Personals enthalten. Darüber hinaus sei der Angeklagte aufgrund der Rahmenverträge dazu verpflichtet gewesen, bereits im Zulassungsverfahren, aber auch danach permanent eine Pflegedienstleitung, eine stellvertretende Pflegedienstleitung sowie drei weitere Fachkräfte mit jeweils einer Mindeststundenzahl im Unternehmen zu beschäftigen. Zum Zeitpunkt der Gründung des Pflegedienstes habe der Angeklagte jedoch nicht über einen den rahmenvertraglichen Anforderungen entsprechenden Personalstamm verfügt. Um gleichwohl eine Zulassung der Krankenkassen zu erlangen, habe er bewusst falsche Angaben gegenüber den Krankenkassen gemacht.
Zusätzlich zu den Rahmenverträgen soll der Angeklagte zur intensivmedizinischen Versorgung eines Patienten mit einer Kranken- und Pflegekasse einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, welcher eine über die normale Vergütung hinausgehende Tagespauschale vorgesehen habe. Für die Kranken- und Pflegekasse sei für die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung erforderlich gewesen, dass das bei diesem Patienten zum Einsatz kommende Personal die Zusatzqualifikation "Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung" besitze. Da der Angeklagte über solches Personal jedenfalls nicht im ausreichenden Maß verfügt habe, habe er zum Nachweis der geforderten Zusatzqualifikation fiktive Teilnahmebescheinigungen eines tatsächlich nicht existenten Bildungsträgers für sich und seine Mitarbeiter angefertigt und der Kranken- und Pflegekasse vorgelegt, woraufhin diese die entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgegeben habe. Nachfolgend sei der Patient von August bis Dezember 2016 durch Mitarbeiter des Pflegedienstes intensivmedizinisch versorgt worden, wobei auch Personal ohne die geforderte Zusatzqualifikation zum Einsatz gekommen sei. Zur Herstellung der Abrechnungsfähigkeit habe der Angeklagte zum Teil die Kürzel der tatsächlich zusatzqualifizierten Fachkräfte auf den Leistungsnachweisen nachgeahmt.
Ferner soll der Angeklagte den rahmenvertraglichen Bestimmungen insofern zuwidergehandelt haben, als diese vorgesehen hätten, dass die durchführenden Pflegefachkräfte ihre Leistungen direkt nach der Leistungserbringung im Leistungsnachweis abzuzeichnen haben und der Einsatz freier Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Dem Dokumentationserfordernis seien die Mitarbeiter des Pflegedienstes auf Weisung des Angeklagten nur unzureichend nachgekommen, u. a. um den Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal zu verschleiern. Um gleichwohl gegenüber den Kranken- und Pflegekassen den Anschein zu erwecken, die Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben, habe der Angeklagte Pflegefachkräfte auf den Leistungsnachweisen "kürzeln" lassen, welche die Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten.
Insgesamt habe sich der Angeklagte ein Gesamthonorar in Höhe von 342.679,18 Euro mit einem darin enthaltenen vermögensrechtlich unmittelbar entstandenen Vorteil (sog. Bezugsvorteil), etwa in Form von ersparten Personalaufwendungen, in Höhe von 75.931,36 Euro verschafft.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Gewerbsmäßiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Sexueller Missbrauch von Kindern in Halle
Tag, Uhrzeit
07.08.24, 09:00 ; 08.08.24, 09:00
Raum 123
14 KLs 4/24
Dem im März 1984 geborenen Angeklagten werden drei Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt.
Er soll an mindestens drei Tagen von Dezember 2022 bis Januar 2023 sexuelle Handlungen an der unter 14 Jahre alten Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin in deren Wohnung in Halle vorgenommen haben.
Der Angeklagte hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Sexueller Missbrauch von Kindern wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls in Halle
Tag, Uhrzeit
08.08.24, 12:30 ; 29.08.24, 12:30
Raum 187
3 KLs 10/24
Dem im Februar 1982 geborenen Angeklagten werden 10 Fälle des besonders schweren Diebstahls zur Last gelegt.
Im April 2023 soll der Angeklagte in ein Bürogebäude in Halle eingebrochen sein. In den Büroräumen habe er mehrere verschlossene Schränke aufgehebelt und aus diesen 543,14 Euro Bargeld, aus einer Geldkassette 513,66 Euro Bargeld sowie eine Kreditkarte entwendet. An einem weiteren Tag im April 2023 soll er in den Keller eines Mehrfamilienhauses in Halle eingebrochen sein und aus diesem ein E-Bike im Wert von 3.199,00 Euro entwendet haben. Im Mai 2023 soll er in ein Bistro in Halle eingebrochen sein und mit einem Brecheisen mehrere Spiel- und einen Zigarettenautomaten aufgehebelt haben. Aus den Spielautomaten habe er insgesamt 7.000,00 Euro Bargeld, aus dem Zigarettenautomaten 2.000,00 Euro Bargeld sowie aus dem Bistro einen Laptop im Wert von 400,00 Euro, eine Alarmanlage im Wert von 200,00 Euro, das Kassensystem im Wert von 7.000,00 Euro und Bargeld in Höhe von 950,00 Euro entwendet. Im Juli 2023 soll der Angeklagte in ein Ärztehaus in Halle eingebrochen sein und aus einer Allgemeinarztpraxis eine Geldkassette mit ca. 430,00 Euro Bargeld und aus einer Kinderarztpraxis ca. 38,00 Euro Bargeld entwendet haben. Im August 2023 sei der Angeklagte in eine Zahnarztpraxis in Halle eingebrochen und habe aus dieser einen Laptop im Wert von ca. 100,00 Euro mitgenommen. Im Anschluss habe er sich in den Fahrradkeller des Hauses begeben und dort ein Fahrrad im Wert von 299,00 Euro entwendet. Ebenfalls im August soll der Angeklagte in die Büroräume eines Bürogebäudes eingedrungen sein, indem er ein Fenster aufgehebelt habe. Dort soll er ein Schlüsselbund, ein Smartphone sowie zwei Füller einer Luxusmarke mit einem Wiederbeschaffungswert von etwa 800,00 Euro entwendet haben. Im Oktober 2023 soll der Angeklagte in eine Physiotherapiepraxis in Halle eingebrochen sein und aus dieser 5.014,72 Euro sowie spezielle Arbeitsmittel der Physiotherapeuten entwendet haben. Im April 2024 soll der Angeklagte abermals in den Keller eines Mehrfamilienhauses eingebrochen sein und aus diesem ein Schlüsselset sowie zwei Fahrraddisplays von zwei E-Bikes entwendet haben. Nur zwei Tage später soll der Angeklagte mit einem bisher unbekannten Mittäter erneut in die Kellerräume eines Mehrfamilienhauses in Halle eingedrungen sein und aus diesen ein E-Bike im Wert von ca. 700,00 Euro sowie ein Trekkingrad im Wert von 841,08 Euro gestohlen haben.
Der Angeklagte hat die letzte der ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt und darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Besonders schwerer Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Misshandlung von Schutzbefohlenen im besonders schweren Fall u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
12.08.24, 08:30 ; 21.08.24, 08:30
Raum 141
1 Ks 5/24
Dem im August 2000 geborenen Angeklagten wird eine Misshandlung von Schutzbefohlenen im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.
Der Angeklagte soll seine im Juli 2022 geborene Tochter in der Wohnung der Kindsmutter in Halle im September 2022 mutmaßlich aus Überforderung aus dem Kinderbett genommen und wiederholt heftig geschüttelt haben. Nachdem der Säugling atypische Verhaltensänderungen und eine atypische Gesichtsverfärbung aufgewiesen habe, habe der Angeklagte ihn zu seiner Mutter, die sich zu dieser Zeit in einem Krankenhaus befunden habe, gebracht. Von dort habe der Säugling mit lebensbedrohlichen Symptomen umgehend zur intensivmedizinischen Behandlung ins Universitätskrankenhaus Halle gebracht werden müssen. Das Schütteln des Säuglings habe bei diesem zu einem lebensbedrohlichen Schütteltrauma geführt, das eine neurochirurgische Notoperation erforderlich gemacht habe.
Der Angeklagte hat keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Die Anklage war zunächst zum Amtsgericht erhoben worden. Da allerdings angesichts der schwerwiegenden Verletzungshandlungen auch die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes in Betracht kommt, hat die Schwurgerichtskammer des Landgerichts das Verfahren übernommen.
Vergewaltigung in Helbra
Tag, Uhrzeit
12.08.24, 09:00 ; 15.08.24, 09:00 ; 20.08.24, 09:00 ; 22.08.24, 09:00
Raum 96
13 KLs 9/23
Dem im Juni 2001 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen.
Er soll sich im Januar 2023 in einer Diskothek in Helbra an einer Frau vergangen haben.
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht detailliert eingelassen und erklärt, die Frau habe sich freiwillig beteiligt.
Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Das Verfahren sollte ursprünglich ab dem 09.08.2023 verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts vom 27.07.2023). Die Hauptverhandlung wurde dann allerdings ausgesetzt, weil die Begutachtung der mutmaßlich Geschädigten über deren Vernehmungsfähigkeit angeordnet wurde.
Schwerer Bandendiebstahl u. a. in Halle u. a.
Tag, Uhrzeit
14.08.24, 09:00 ; 15.08.24, 09:00 ; 22.08.24, 09:00 ; 23.08.24, 09:00
Raum 141
5 KLs 1/24
Dem im Januar 1994 geborenen Angeklagten werden ein Bandendiebstahl, neun Fälle des schweren Bandendiebstahls und eine Hehlerei zur Last gelegt.
Spätestens seit März 2022 soll der Angeklagte einer Gruppierung angehört haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen habe. Konkret soll er sich im August und September 2022 in zehn Fällen als Mitglied dieser Gruppierung auf Betriebsgelände verschiedener Unternehmen u. a. in Eisleben, Halle, Zörbig und Wernigerode begeben und von dort Baumaschinen und -materialien im Gesamtwert von mindestens etwa 159.000,00 Euro entwendet haben. Ferner soll der Angeklagte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, jedoch vor August 2022, diverse Gegenstände, u. a. 24 Alukompletträder sowie verschiedene Werkzeuge, im Gesamtwert von etwa 80.400,00 Euro von einer namentlich nicht bekannten Person in Halle zu einem Preis von 450,00 Euro erworben haben, um diese für sich zu behalten, obwohl er es für möglich gehalten und es zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Gegenstände zuvor entwendet worden waren.
Der Angeklagte hat im Hinblick auf einen Tatvorwurf des schweren Bandendiebstahls seine Tatbeteiligung bestritten und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Schwerer Bandendiebstahl wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, Bandendiebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und Hehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Wohnungseinbruchsdiebstahl u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
15.08.24, 13:30 ; 19.08.24, 09:00 ; 22.08.24, 13:00 ; 26.08.24, 09:00 ; 27.08.24, 09:00 ; 09.09.24, 09:00 ; 12.09.24, 09:00 ; 13.09.24, 09:00 ; 19.09.24, 11:30 ; 23.09.24, 09:00 ; 26.09.24, 11:00
Raum 123
10a KLs 5/24
Gegen den im Oktober 1984 geborenen Angeklagten liegen sechs Anklageschriften vor.
Mit Anklageschrift vom 19.07.2023 wird dem Angeklagten ein Diebstahl mit Waffen zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2022 in den Keller eines Mehrfamilienhauses in Halle eingebrochen sein. Dort habe er mittels mechanischer Gewalt eine mit einem Vorhängeschloss gesicherte Kellerbox aufgebrochen und aus dieser eine Überwachungskamera im Wert von etwa 90,00 Euro entwendet. Bei der Tat soll der Angeklagte ein Einhandmesser mit sich geführt haben.
Mit Anklageschrift vom 28.08.2023 wird dem Angeklagten Diebstahl in zwei Fällen vorgeworfen. Im März 2023 soll er in einer Drogerie in Halle Kosmetikartikel im Wert von 41,90 Euro und im April 2023 in einem Einkaufsmarkt in Halle Kosmetikartikel im Wert von 188,79 Euro entwendet haben.
Mit Anklageschrift vom 18.09.2023 wird dem Angeklagten der Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Bei einer Polizeikontrolle im Stadtgebiet von Halle im April 2023 sollen beim Angeklagten 2,82 g Heroin aufgefunden worden sein.
Mit Anklageschrift vom 11.12.2023 wird dem Angeklagten ein weiterer Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Im August 2023 sollen in seinem Rucksack 0,34 g Kokain sichergestellt worden sein.
Mit Anklageschrift vom 21.12.2023 wird dem Angeklagten ein Wohnungseinbruchsdiebstahl vorgeworfen. Er soll im März 2023 in ein Einfamilienhaus in Halle eingebrochen sein. Hierfür habe er mittels eines Brecheisens und eines Schraubenziehers die Hauseingangstür geöffnet. Aus dem Wohnzimmer habe er sodann unter anderem zwei Smartphones, ein Tablet, ein Schlüsselbund und eine Smartwatch entwendet. Als der Hauseigentümer durch die Geräusche wach geworden sei, sei der Angeklagte geflüchtet.
Mit Anklageschrift vom 14.05.2024 werden dem Angeklagten neun Straftaten zur Last gelegt. Ihm werden sieben Fälle des besonders schweren Diebstahls sowie zwei Fälle des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung und in einem der beiden Fälle ferner in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Im Juni 2023 soll der Angeklagte an ein und demselben Tattag in die Kellerräume zweier Mehrfamilienhäuser in Halle eingebrochen sein und in einem Fall zwei E-Bikes im Wert von jeweils 2.400,00 Euro, ein Fahrradschloss, einen Akkuschrauber, zwei Fahrradhelme und einen Fahrradkindersitz im Gesamtwert von etwa 1.300,00 Euro und im zweiten Fall ein Mountainbike im Wert von 1769,89 Euro entwendet haben. Ebenfalls noch an diesem Tattag soll er gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter in einen Kosmetiksalon in Halle eingebrochen und aus diesem Gegenstände im Wert von etwa 260,00 Euro entwendet haben. An einem Novembertag im Jahr 2023 soll der Angeklagte mit einem bislang unbekannten Mittäter in drei verschiedene Mehrfamilienhäuser in Halle eingedrungen sein und aus dem Keller des ersten Mehrfamilienhauses zwei Fahrräder im Wert von 2.838,00 Euro und 1.088,84 Euro sowie Fahrradzubehör etc., aus dem Keller des zweiten Mehrfamilienhauses zwei Fahrräder im Wert von ca. 900,00 Euro und 824,97 Euro und aus dem Keller des dritten Mehrfamilienhauses ein Elektrokleinstfahrzeug im Wert von ca. 700,00 Euro, einen Satz Winterräder im Wert von ca. 2.500,00 Euro, Angelequipment im Wert von ca. 1.200,00 Euro und ein Mountainbike im Wert von ca. 300,00 Euro entwendet haben. Im Januar 2024 soll sich der Angeklagte in Diebstahlsabsicht in die Kellerräume eines Mehrfamilienhauses in Halle begeben, dort jedoch nichts Stehlenswertes vorgefunden haben. Bereits zuvor soll er im Treppenhaus von einem Fahrrad eine Fahrradlampe abgebaut und eingesteckt haben. Als ein Bewohner des Hauses das Treppenhaus betreten habe, habe der Angeklagte versucht, das Haus zu verlassen. Als sich der Bewohner ihm in den Weg gestellt habe, habe der Angeklagte diesen beschimpft und ihm mit Schlägen gedroht. Als der Bewohner dem Angeklagten angewiesen habe, mit ihm auf die Polizei zu warten, habe der Angeklagte aus seinem Rucksack eine Flasche Tränengas hervorgeholt. Diese habe er dem Bewohner des Hauses in ca. 20 cm Entfernung direkt vor das Gesicht gehalten und angekündigt, dass er raus wolle, anderenfalls er dem Mann das Tränengas direkt ins Gesicht sprühen werde. Daraufhin sei der Mann einen Schritt zur Seite gewichen und der Angeklagte durch die Haustür geflohen. Im Februar 2024 soll der Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter abermals in die Kellerräume eines Mehrfamilienhauses in Halle eingebrochen sein und dort ein E-Bike im Wert von 3.400,00 Euro entwendet haben. Bei dem Versuch, ein weiteres E-Bike zu entwenden, sei ein Alarm ausgelöst worden. Daraufhin hätten sich die Eigentümer der Fahrräder unter lautem Rufen aus ihrer Wohnung in die Kellerräume begeben. Während der unbekannte Mittäter mit dem E-Bike habe fliehen können, sei der Angeklagte zunächst im Keller zurückgeblieben. Sodann habe er ein Messer gezogen und in Richtung des in den Keller geeilten Mannes gestochen, wodurch dieser leicht am rechten Zeigefinger verletzt worden sei. Anschließend habe der Angeklagte das Haus verlassen, ohne weitere Sachen mitzunehmen. Nur drei Tage später sei der Angeklagte in ein weiteres Mehrfamilienhaus in Halle eingedrungen und habe ein im Kellerbereich angeschlossenes E-Bike im Wert von 2.800,00 Euro entwendet.
Der Angeklagte hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Wohnungseinbruchsdiebstahl wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn es sich um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung handelt. Wohnungseinbruchsdiebstahl im Übrigen sowie Diebstahl mit Waffen werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Die fünf Anklagen aus dem Jahr 2023 waren zunächst zum Amtsgericht Halle erhoben worden. Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Halle hat diese fünf Verfahren zwischenzeitlich übernommen.
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Zeitz u. a.
Tag, Uhrzeit
19.08.24, 09:00 ; 21.08.24, 09:00 ; 22.08.24, 09:00
Raum 187
3 KLs 7/24
Der im Juni 1987 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Betrug und Urkundenfälschung zur Last gelegt.
Die Angeklagte soll sich zum gewinnbringenden Weiterverkauf von Fentanyl gefälschte Betäubungsmittelrezepte beschafft haben. Sodann habe sie im März 2024 in einer Apotheke in Zörbig sowie in einer Apotheke in Zeitz jeweils ein Rezept über 3 x Fentanyl im Wert von je 1.730,70 Euro zur Einlösung vorgelegt. In beiden Fällen sei das Fentanyl nicht ausgehändigt worden, da die Angeklagte vorläufig festgenommen worden sei. Außerdem habe sie in mindestens drei weiteren derzeit nicht bekannten Apotheken in Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländern an nicht genau feststellbaren Tagen mindestens drei gefälschte Rezepte zur Einlösung von insgesamt neun Packungen Fentanyl im Gesamtwert von ca. 5.190,00 Euro vorgelegt. Dieses Fentanyl sei ihr auch übergeben worden. Die neun Fentanylpackungen habe sie in Zeitz auf einem Parkplatz auf der Rücksitzbank ihres Pkw in einem Koffer aufbewahrt. Ferner habe die Angeklagte auf der Rücksitzbank zugriffsbereit in einem Korb eine geladene Schreckschusspistole zum Schutz ihres Fentanylvorrates aufbewahrt.
Die Angeklagte hat keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
20.08.24, 09:00 ; 21.08.24, 09:00
Raum 123
10a KLs 2/24
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 08.05.2023 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte (Az.: 13 KLs 2/23).
Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte der Angeklagte seine Bereitschaft, gegen Zahlung von 400,00 Euro zuzüglich Spesen Pakete in Empfang zu nehmen und weiterzubefördern, wobei er billigend in Kauf nahm, dass diese Betäubungsmittel enthielten. Die Pakete wurden an eine Abholstation geliefert und waren auf Verlangen des Angeklagten nicht an ihn, sondern an eine Person mit dem Namen D. K. adressiert. Der Angeklagte hatte sich eine gefälschte ID-Karte mit diesem Namen besorgt, die er bei Abholung der Pakete zur Legitimation vorlegte. Bei einer Verkehrskontrolle im November 2022 wurde beim Angeklagten ein an D. K. und die Anschrift der Abholstation adressiertes Paket mit der Aufschrift "1 of 2" sichergestellt, das mit 10,9 kg Marihuana gefüllt war. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, ob das vom Angeklagten einen Tag später abgeholte, 18 kg schwere Paket Teil dieser Lieferung war und ebenfalls Marihuana enthielt (Fall II.1). Einige Tage später begab sich der Angeklagte erneut zur Abholstation und nahm zwei an D. K. adressierte Pakete in Empfang, in denen sich insgesamt 43,7 kg Marihuana befanden (Fall II.2).
Mit Beschluss vom 10.01.2024 (Az.: 6 StR 361/23) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Halle im Schuldspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf den Fall II.1 rechtsfehlerhaft war, soweit das Landgericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass das 18 kg schwere Paket ebenfalls Marihuana enthielt. Insoweit lasse die Beweiswürdigung eine Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse vermissen. Da der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Fall II.1 auch die zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben hat, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat die nunmehr zuständige Strafkammer das Verfahren insoweit neu zu verhandeln.
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge u. a. in Halle
Tag, Uhrzeit
28.08.24, 10:00 ; 29.08.24, 09:30 ; 16.09.24, 09:30
Raum 90
6 KLs 8/24
Dem im Mai 1985 geborenen Angeklagten wird Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Cannabis außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in neun Fällen vorgeworfen.
Der Angeklagte soll für eine unbekannte Tätergruppierung gearbeitet haben. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit einem gefälschten Ausweis regelmäßig Drogenlieferungen aus einem Paket-Shop in Halle abzuholen und an eine zuvor mitgeteilte Adresse zu bringen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass der Inhalt der Sendungen Cannabis gewesen sei und jeweils mehrere Kilogramm umfasst habe. Konkret soll der Angeklagte von September bis November 2022 auf die zuvor beschriebene Art und Weise 25 Pakete mit insgesamt etwa 370 Kilogramm Marihuana entgegengenommen haben.
Der Angeklagte hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.
Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Gehilfe ist milder zu bestrafen als derjenige, zu dessen Tat er Hilfe geleistet hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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