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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminvorschau für November 2024

29.10.2024, Halle (Saale) – 024/2024

  • Landgericht Halle

Versuchter Totschlag u. a. in Merseburg

Tag, Uhrzeit

01.11.24, 09:00; 22.11.24, 09:00; 11.12.24, 09:00

Raum 141

1 Ks 7/24

Dem im März 1991 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt.

Im Juni 2024 sollen sich vier Personen, unter ihnen der später mutmaßlich Geschädigte, zum Wohnhaus der Familie des Angeklagten begeben und dort nach erfolglosem Klingeln und Klopfen die Verglasung der Eingangstür des Hauses eingeschlagen haben. Anschließend sollen sich die vier Personen zu Fuß zu ihren in einiger Entfernung an einer Tankstelle abgestellten Pkw begeben haben. Nachdem der Angeklagte von dem Geschehen erfahren habe, soll er mit seinem Pkw die Verfolgung der Gruppe aufgenommen und dabei eine illegal in seinem Besitz befindliche Pistole mit sich geführt haben. Als er an der Tankstelle eine der vier Personen der Gruppe bemerkt habe, habe er mit der Pistole sein Fahrzeug verlassen und der Person umgehend mit Verletzungsvorsatz ins Bein geschossen. Als die Person hinkend geflüchtet sei, habe der Angeklagte zwei Mal jeweils zwei gezielte Schüsse auf den Oberkörper der Person abgegeben, wobei er deren Tötung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Nachdem es der Person gelungen sei, in ein angrenzendes Waldstück zu flüchten, sei der Angeklagte zu seinem an der Tankstelle abgestellten Pkw zurückgegangen, wo er sich wenig später den eintreffenden Polizeibeamten widerstandslos gestellt habe. Die mutmaßlich geschädigte Person habe durch die Schüsse des Angeklagten Schussverletzungen am Rumpf und am rechten Unterschenkel erlitten, die akut lebensgefährlich gewesen seien.

Der Angeklagte hat bislang keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Versuchter besonders schwerer Raub u. a. in Naumburg

Tag, Uhrzeit

04.11.24, 09:00; 05.11.24, 12:00; 11.11.24, 09:00

Raum 90

17 KLs 4/24

Gegen den im Februar 2006 geborenen Angeklagten M. liegen drei Anklageschriften, gegen den im August 1998 geborenen Angeklagten G. liegt eine Anklageschrift vor.

Mit Anklageschrift vom 17.04.2024 wird den Angeklagten ein gemeinschaftlich begangener versuchter besonders schwerer Raub in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Dem Angeklagten G. wird darüber hinaus gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Cannabis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen.

Um sich Marihuana zu beschaffen, sollen sich die Angeklagten im Februar 2024 Zugang zur Wohnung des mutmaßlich Geschädigten W. in Naumburg verschafft haben, wobei M. und G. jeweils ein Küchenmesser mit sich geführt hätten. Dabei habe der Angeklagte G. die Wohnungstür aufgedrückt. Sodann hätten sie von W. unter Vorhalt der Messer die Herausgabe eines halben Kilogramms Marihuana verlangt. Dabei habe der Angeklagte M. dem W. das Messer direkt gegen dessen Bauch gehalten. Als sie bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des W. kein Marihuana gefunden hätten, hätten sie diverse Gegenstände, u. a. eine Spielekonsole, als Pfand mitgenommen, um dadurch die Herausgabe des Marihuanas zu erwirken.

Ebenfalls im Februar 2024 habe der Angeklagte G. in seiner Wohnung in Naumburg 791 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf und 37 g Marihuana zum Eigenkonsum aufbewahrt. Ferner sei in der Wohnung ein funktionstüchtiges, jedoch nicht vollständig geladenes Elektroimpulsgerät aufgefunden worden.

Mit Anklageschriften vom 07.06.2024 und 11.10.2023 werden dem Angeklagten M. fünf weitere Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie (versuchter) Diebstahl in drei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung) zur Last gelegt, die er noch als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher im August 2023 sowie Januar 2024 in Naumburg begangen haben soll.

Der Angeklagte M. hat die Tatvorwürfe im Wesentlichen bestritten bzw. von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte G. hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten G. eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Soweit der Angeklagte M. zu den Tatzeiten Jugendlicher war, ist auf ihn Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe anzuwenden. Soweit er Heranwachsender war, kommt je nach Reife entweder die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht in Betracht.

Die Anklageschriften vom 07.06.2024 und 11.10.2023 wurden zunächst zum Amtsgericht Naumburg – Jugendschöffengericht – erhoben. Das Landgericht Halle hat diese Verfahren zwischenzeitlich übernommen und zu dem Verfahren wegen versuchten besonders schweren Raubes u. a. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Halle und anderenorts

Tag, Uhrzeit

05.11.24, 09:00; 25.11.24, 11:00; 27.11.24, 13:00

Raum 169

16 KLs 19/24

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 30.06.2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen und weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hatte es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe und die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 882.765 Euro angeordnet (Az.: 3 KLs 13/22).

Mit Urteil vom 15.05.2024 (Az.: 6 StR 521/23) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Halle im Maßregelausspruch und im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht habe, so der Bundesgerichtshof, bei seiner vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt am 01.10.2023 ergangenen Entscheidung die nunmehr anzuwendenden strengeren Anforderungen an eine solche Maßregel nicht anwenden können, weswegen eine andere Strafkammer des Landgerichts darüber neu zu befinden habe. Des Weiteren könne die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, weil das Landgericht Taterträge des Angeklagten, die er bei drei der ihm vorgeworfenen Taten erzielt habe, unberücksichtigt gelassen und fälschlich nicht eingezogen habe.

Die nunmehr zuständige Strafkammer wird daher im Rahmen der Aufhebung des Urteils erneut über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Werts von Taterträgen entscheiden müssen.

Besonders schwerer Raub u. a. in Eisleben

Tag, Uhrzeit

06.11.24, 09:00; 19.11.24, 09:00

Raum 187

4 KLs 10/24

Dem im Januar 1984 geborenen Angeklagten A. und dem im Dezember 1988 geborenen Angeklagten B. werden besonders schwerer Raub in zwei Fällen sowie versuchte Nötigung zur Last gelegt.

Im April 2024 sollen die Angeklagten A. und B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen 14-jährigen Jugendlichen in Eisleben abgepasst haben, um diesen zu berauben. Zunächst hätten sie von dem Jugendlichen Geld gefordert. Da dieser jedoch kein Geld bei sich geführt habe, habe der Angeklagte B. eine Pistole aus seiner Kleidung gezogen und diese auf den Körper des Jugendlichen gerichtet, während der Angeklagte A. dessen Bekleidung durchsucht und dabei dessen Smartphone im Wert von ca. 200 Euro weggenommen habe, um dieses gemeinsam mit dem Angeklagten B. nutzen zu können. Im Juni 2024 hätten die Angeklagten denselben Jugendlichen in Eisleben erneut angesprochen und aufgefordert, sein Bargeld herauszugeben. Ihre Forderung hätten sie mit zwei Ohrfeigen untermauert. Daraufhin habe der Angeklagte B. aus der Hosentasche des Jugendlichen dessen Smartphone im Wert von 210 Euro entnommen und dieses eingesteckt, um es gemeinsam mit dem Angeklagten A. zu nutzen. Nach der Tat habe der Angeklagte A. dem Jugendlichen gedroht, ihn zu töten, falls er zur Polizei gehen würde. Dabei habe er darauf verwiesen, dass es sich bei der bei dem Raub eingesetzten Pistole um eine scharfe Glock 17 gehandelt habe.

Der Angeklagte A. hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte B. hat die Tatvorwürfe in Abrede gestellt.

Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Halle und anderenorts

Tag, Uhrzeit

07.11.24, 09:00; 18.11.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 10/24

Dem im Dezember 1977 geborenen Angeklagten wird Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zur Last gelegt.

Der Angeklagte soll in insgesamt zehn Fällen den Rauschgift- sowie Cannabishandel des gesondert verfolgten H. unterstützt haben, indem er für diesen diverse Betäubungsmittel (Kokain und Methamphetamin) sowie Cannabis überwiegend im Kilogrammbereich in seiner Wohnung auftragsgemäß verwahrt und verpackt bzw. die Betäubungsmittel und das Cannabis weitertransportiert sowie an dritte Personen weiterverkauft habe.

Der Angeklagte hat keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ein Gehilfe ist milder zu bestrafen als derjenige, zu dessen Tat er Hilfe geleistet hat.

Mord durch Unterlassen an einem Kleinkind u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit

11.11.24, 09:00; 13.11.24, 09:00; 19.11.24, 09:00; 20.11.24, 09:00; 02.12.24, 09:00; 17.12.24, 09:00; 18.12.24, 09:00

Raum 141

1 Ks 8/24

Die Staatsanwaltschaft Halle legt dem im August 1987 geborenen Angeklagten A. G., dessen Mutter, der im August 1960 geborenen Angeklagten K. G., sowie dessen damaliger Lebensgefährtin, der im April 1988 geborenen Angeklagten E., einen gemeinschaftlich in Verdeckungsabsicht begangenen Mord durch Unterlassen zur Last. Dem Angeklagten A. G. wird darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einer Misshandlung von Schutzbefohlenen vorgeworfen.

Der Angeklagte A. G. soll sich am frühen Abend des 10.05.2024 für kurze Zeit alleine mit seinen drei Töchtern, die aus der Beziehung mit der Angeklagten E. hervorgegangen seien, in der gemeinsamen Wohnung in Halle aufgehalten haben. Als sich die zweitälteste Tochter, die zweieinhalbjährige S., beschmutzt gehabt habe, sei der Angeklagte erbost gewesen und habe S. eine Lektion erteilen wollen. Er habe die Badewanne mit heißem Wasser befüllt, S. ergriffen und sie mit der Rückseite ihres Körpers in die Badewanne eingetaucht. Durch das Verhalten des Angeklagten habe S. schwerwiegende, großflächige Verbrennungen erlitten.

Unmittelbar nach der Tat habe der Angeklagte A. G. die Angeklagte E. über die Verletzungen informiert und auch die Angeklagte K. G. angerufen. Obwohl die drei Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt erkannt hätten, dass S. erhebliche Verbrennungen erlitten und dringend ärztliche Hilfe benötigt habe, hätten sie - aus Furcht vor einer Benachrichtigung der Polizei und des Jugendamts durch das Personal des Krankenhauses -  gemeinsam beschlossen, die Verbrühungen lediglich mit Hausmitteln zu behandeln. Als spätestens am nächsten Morgen das erhebliche Ausmaß der Verletzungen deutlich sichtbar gewesen und den Angeklagten bewusst geworden sei, dass eine Versorgung mit Hausmitteln vollkommen unzureichend sei, hätten sie an ihrem gemeinsamen Plan, keine medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, festgehalten. Im Laufe des Vormittags des 11.05.2024 habe sich der Zustand von S. massiv verschlechtert. Obwohl die Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannt hätten, dass das Leben von S. in Gefahr sei, hätten sie an ihrem Plan festgehalten und spätestens jetzt den Tod des Kleinkindes billigend in Kauf genommen. Selbst als am Morgen des 12.05.2024 die Verletzungsfolgen noch augenfälliger gewesen seien als am Vortag, habe keiner der Angeklagten gehandelt. Zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr sei S. schließlich verstorben. Aufgrund der Schwere der Verbrennungen habe sich bei ihr eine Verbrennungskrankheit mit systemischer Entzündungsreaktion im Körper entwickelt, die todesursächlich gewesen sei. Bei zeitnaher medizinischer Versorgung habe S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, was die Angeklagten auch gewusst hätten.

Die Schwurgerichtskammer hat den Tatvorwurf teilweise anders rechtlich beurteilt als die Staatsanwaltschaft Halle und deren Anklage insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, als sie im Hinblick auf die Angeklagten E. und K. G. (nur) einen hinreichenden Tatverdacht für eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen bejaht hat. Für die Angeklagten E. und K. G. sei derzeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Nachweis gegeben, dass sie den Tod der S. billigend in Kauf genommen hätten. Im Hinblick auf den Angeklagten A. G. hat die Kammer - wie angeklagt - einen hinreichenden Tatverdacht für einen Mord durch Unterlassen sowie eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit einer Misshandlung von Schutzbefohlenen bejaht.

Die Angeklagten haben sich u. a. dahingehend eingelassen, das Ausmaß der Verletzungen falsch eingeschätzt bzw. nicht um die Erheblichkeit der Verletzungen gewusst zu haben.

Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten A. G. eine lebenslange Freiheitsstrafe, den Angeklagten E. und K. G. eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl in Eisleben

Tag, Uhrzeit

13.11.24, 09:00; 20.11.24, 09:00

Raum 187

3 KLs 14/24

Dem im April 2001 geborenen Angeklagten wird ein besonders schwerer räuberischer Diebstahl zur Last gelegt. Er soll im Mai 2024 in einem Supermarkt in Eisleben diverse Gegenstände im Gesamtwert von etwa 166 Euro in seinen mitgeführten Rucksack gesteckt haben, um die Waren unbezahlt mitzunehmen. Anschließend habe er sich zur Kasse begeben, um dort eine Flasche Bier zu bezahlen. Als beim Passieren des Kassenbereichs das Signal der Diebstahlssicherung ertönt sei, sei der Angeklagte mit den zuvor entwendeten Waren in Richtung des Ausgangs geflüchtet, wo sich ihm ein Kunde in den Weg gestellt habe. Um sich den Besitz der entwendeten Waren zu erhalten, habe der Angeklagte daraufhin einen ca. 20 cm langen, spitzen, metallischen Gegenstand aus seiner Jacke hervorgezogen und diesen aus einer Entfernung von ca. 1 m drohend in Richtung des Kunden gehalten. Aus Angst vor einem Angriff sei der Kunde zur Seite getreten, woraufhin der Angeklagte zunächst aus dem Supermarkt habe fliehen können. Kurze Zeit später habe er jedoch durch Polizeibeamte aufgegriffen werden können.

Der Angeklagte hat bislang keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Naumburg

Tag, Uhrzeit

13.11.24, 09:00; 18.11.24, 09:00; 19.11.24, 09:00

Raum 90

6 KLs 11/24

Dem im August 1975 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen.

Der Angeklagte habe seit Oktober 2023 von einem gesondert verfolgten Verkäufer regelmäßig Methamphetamin und Ecstasytabletten eingekauft, diese in seiner Wohnung in Naumburg zwischengelagert und anschließend an diverse Betäubungsmittelkonsumenten weiterverkauft. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung im April 2024 seien etwa 110 g Methamphetamin und mehr als 130 Ecstasytabletten aufgefunden worden. Von den aufgefundenen Betäubungsmitteln seien etwa 105 g Methamphetamin und die Ecstasytabletten zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen gewesen. Die restlichen Substanzen habe der Angeklagte zum Eigenkonsum verwahrt. Zur Absicherung seiner Drogengeschäfte hätten sich in der Wohnung verschiedene Waffen und gefährliche Gegenstände, darunter ein Luftgewehr, diverse Messer und ein Nun-Chaku, befunden, auf welche der Angeklagte jederzeit habe zugreifen können.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf eingeräumt.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Vergewaltigung in Hettstedt

Tag, Uhrzeit

13.11.24, 09:00; 19.11.24, 09:00; 25.11.24, 09:00; 04.12.24, 09:00; 05.12.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 11/23

Dem im Oktober 1976 geborenen Angeklagten werden zwei Fälle der Vergewaltigung zur Last gelegt.

Er soll im Sommer 2018 und Oktober 2022 sexuelle Handlungen an seiner inzwischen von ihm getrennt lebenden Ehefrau gegen deren erkennbaren Willen vorgenommen haben, wobei er in einem Fall ihr gegenüber Gewalt angewendet habe und im anderen Fall ausgenutzt habe, dass seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen sei, einen entgegenstehenden Willen zu bilden.

Der Angeklagte hat bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Balgstädt und anderenorts

Tag, Uhrzeit

14.11.24, 09:00; 25.11.24, 09:00; 28.11.24, 09:00; 02.12.24, 09:00

Raum 123

10a KLs 11/24

Dem im August 1991 geborenen Angeklagten N. sowie der im August 1991 geborenen Angeklagten H. wird gemeinschaftliches bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Sie sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken Methamphetamin und Cannabis an diverse Betäubungsmittelkonsumenten gewinnbringend weiterverkauft haben. Das Rauschgift und Cannabis sei in einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung in Naumburg verwahrt und vorportioniert worden. Dort seien auch kleinere Betäubungsmittelmengen weiterverkauft worden. Der Angeklagte N. habe zudem seinen Pkw als weiteres Betäubungsmitteldepot genutzt, auf welches die Angeklagte H. keinen Zugriff gehabt habe. Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung in Naumburg im Juni 2024 seien in der Küche 684 g Cannabis und 10,6 g Methamphetamin aufgefunden worden. Zur Absicherung der Rauschgiftgeschäfte hätten die Angeklagten in der Küchenschublade, in welcher sich ein Teil der Betäubungsmittel befunden habe, ein Messer und auf dem Türrahmen zwischen Flur und Wohnzimmer einen Baseballschläger deponiert. Im Innenraum des Pkw des Angeklagten N., der an dessen Meldeanschrift in Balgstädt abgestellt gewesen sei, seien insgesamt 126 g Cannabis und 232 g Methamphetamin aufgefunden worden. Im Kofferraum seien weitere 50 g Methamphetamin sichergestellt worden. Unmittelbar daneben habe ein Messer gelegen, das der Angeklagte N. dort zur Absicherung seiner Rauschgiftgeschäfte deponiert gehabt habe.

Die Angeklagten haben im Wesentlichen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Weißenfels

Tag, Uhrzeit

21.11.24, 09:00; 26.11.24, 09:00; 28.11.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 15/24

Dem im August 1968 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt.

Er soll im Juni 2024 in seiner Wohnung in Weißenfels ca. 80 g Methamphetamin, 5 g Kokain und 392 g Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf aufbewahrt haben. Weiterhin soll er in seiner Wohnung zugriffsbereit diverse gefährliche Gegenstände, darunter einen Schlagring, eine Machete und einen Dolch, zur Absicherung seines Drogenhandels aufbewahrt haben.

Der Angeklagte hat keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Mansfeld

Tag, Uhrzeit

22.11.24, 09:00

Raum 187

3 KLs 15/24

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 14.03.2024 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az.: 5 KLs 2/24).

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte unbekannte Personen beim Betrieb einer Cannabisplantage, indem er 492 Cannabispflanzen mit einer zu erwartenden Gesamtwirkstoffmenge von 1.080 g THC versorgte.

Mit Beschluss vom 20.08.2024 (Az.: 6 StR 343/24) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle im Schuldspruch dahin gehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist und im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Urteil des Landgerichts nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht zwar keinen Rechtsfehler erkennen lasse. Vom Bundesgerichtshof als Revisionsgericht sei bei der Überprüfung des Strafausspruchs jedoch das am 01.04.2024 in Kraft getretene und mildere Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis zu beachten. Danach stelle sich das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten nunmehr als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (und nicht mehr als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) dar. Diese Schuldspruchänderung führe zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Da der Strafrahmen des neuen Konsumcannabisgesetzes zugunsten des Angeklagten erheblich von dem bisher maßgeblichen des Betäubungsmittelgesetzes abweiche, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf der Grundlage des neuen Rechts eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Die nunmehr zuständige Strafkammer hat daher nur noch über den Strafausspruch zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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