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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Prozessauftakte April/Mai 2016

25.04.2016, Halle (Saale) – 9

  • Landgericht Halle

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit26.04.16  09:00 28.04.16  09:00 13.05.16  09:00 18.05.16  09:00 27.05.16  09:00 31.05.16  09:00 02.06.15  09:00     

Raum 123

 

10a KLs 2/16

 

Dem im Januar 1962 geborenen Angeklagten werden mehrere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Last gelegt, ferner Diebstahl sowie Entziehung elektrischer Energie.

Er soll vom Sommer 2013 bis Oktober 2015 in Halle in insgesamt 26 Fällen ohne die erforderliche Erlaubnis Methamphetamin ("Crystal") erworben und gewinnbringend an Dritte weiterverkauft haben.

Am frühen Morgen des 06.01.2015 soll der Angeklagte in Halle mittels eines Zweitschlüssels in eine Spielothek in Halle eingedrungen und dort aus der Kasse rund 12.000,00 Euro entwendet haben.

Zwischen September und Dezember 2015 soll er als Mieter einer Wohnung in Halle eigenmächtig Stromkabel von verschiedenen anderen Stellen des Hauses in seine Wohnung verlegt haben, um sich mit elektrischem Strom zu versorgen, nachdem die Versorgung seiner Wohnung wegen offen gebliebener Mieten eingestellt worden war. Dem Vermieter des Objektes soll so ein Schaden in Höhe von rund 500,00 Euro entstanden sein.

Im Februar 2016 soll er in Halle aus einem parkenden Pkw ein Navigationsgerät, ein Mobiltelefon sowie ein Laptop entwendet haben.

Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe, die rechnerisch bis zu 15 Jahren betragen kann.    

 

 

Tag         Uhrzeit26.04.16  08:30 10.05.16  08:30 11.05.16  08:30     

Raum 141

 

5 KLs 6/16

 

Der Angeklagte T. ist im Dezember 1990 geboren, der Angeklagte P. im Mai 1987.

 

Dem T. wird versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt, dem P. Beihilfe hierzu.

Die beiden Angeklagten sollen im Januar 2015 in der Fischstraße Naumburg einen Passanten - den M. -  angesprochen und gezwungen haben, zu ihnen ins Auto zu steigen. Dann sollen sie gemeinsam an eine abgelegene Stelle gefahren und gegenüber dem M. eine unberechtigte Forderung in Höhe von 2.000,00 Euro erhoben haben. Um ihrem Verlangen Nachdruck zu verleihen, sollen sie dem M. mit dem Zigarettenanzünder aus dem Pkw zwei Brandverletzungen am Unterarm zugefügt haben und ihn dann zurück nach Naumburg gefahren haben. Der M. habe die geforderte Zahlung auch in der Folgezeit nicht geleistet.

Die Angeklagten haben sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

Für den T. droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten, für den B. kommt eine geringere Strafe in Betracht, da ihm nur Beihilfe vorgeworfen wird.    

 

 

Tag         Uhrzeit10.05.16  09:00 19.05.16  09:00 31.05.16  09:00 07.06.16  09:00 22.06.16  09:00 04.07.16  09:00 06.07.16  09:00     

Raum 96

 

13 KLs 5/16

 

Dem im November 1961 geborenen Angeklagten werden Betrug in fünf Fällen sowie Untreue in 19 Fällen zur Last gelegt.

 

Der Angeklagte soll zwischen Oktober 2007 und November 2008 über eine Vermögensverwaltungs- und eine Beteiligungsgesellschaft an einer Vielzahl von Unternehmen mit Sitz in Halle beteiligt gewesen sein, in denen er darüber hinaus teilweise - wie etwa bei der G-GmbH - auch als Geschäftsführer fungiert habe. Geschäftsgegenstand der G-GmbH soll die private Arbeitsvermittlung auf der Basis von sogenannten Vermittlungsgutscheinen gewesen sein.

Mit solchen Vermittlungsgutscheinen bescheinigt die Agentur für Arbeit einem Arbeitssuchenden das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für die private Arbeitsvermittlung; gelingt die Vermittlung, erhält der private Arbeitsvermittler vom Arbeitssuchenden das Original des Gutscheins und rechnet damit sein Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab. Ein solcher Honoraranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der private Arbeitsvermittler und das Anstellungsunternehmen personell oder wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in fünf Fällen mit der G-GmbH derartige Vermittlungsgebühr in Höhe von insgesamt rund 10.000,00 Euro beantragt und erhalten zu haben, obwohl die Anstellungsunternehmen personell und wirtschaftlich mit der G-GmbH verflochten gewesen seien.

Zu diesen Vorwürfen hat sich der Angeklagte bislang nicht eingelassen.

 

Zwischen Juni 2006 und Mai 2010 soll der Angeklagte darüber hinaus in seine Eigenschaft als Behördenleiter des Eigenbetriebs für Arbeit - Jobcenter Saalekreis in Merseburg unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften Provisionsvereinbarungen mit der A-GmbH geschlossen haben, über die er über seine übrigen Unternehmen und deren Beteiligungen beherrschenden Einfluss ausübte. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen soll die A-GmbH Vermittlungsprovisionen in Höhe von rund 37.000,00 Euro erhalten haben, obwohl tatsächlich keinerlei Vermittlungstätigkeit stattgefunden habe und die fraglichen Arbeitnehmer von Unternehmen aus dem Unternehmensgeflecht des Angeklagten angestellt worden seien.

Der Angeklagte hat den Abschluss der Vereinbarungen eingeräumt, allerdings behauptet, die abgerechneten Vermittlungsleistungen seien tatsächlich erbracht worden.

 

Für den Fall einer Verurteilung droht eine Gesamtstrafe, die rechnerisch bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen kann.    

 

 

Tag         Uhrzeit17.05.16  09:00 25.05.16  09:00 26.05.16  09:00 02.06.16  09:00       

Raum 96

 

13 KLs 18/15

 

Dem im Oktober 1967 geborenen Angeklagten werden Vergewaltigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung in insgesamt sechs Fällen zur Last gelegt.

Er soll zwischen April 2012 und November 2013 seine damalige Lebensgefährtin mehrfach körperlich misshandelt, geschlagen und vergewaltigt haben. In einem Falle soll er der in der 9. Woche schwangeren Frau mehrere Schläge in den Unterleib versetzt haben, so dass diese am Folgetag eine Fehlgeburt erlitten habe. In einem anderen Falle soll er sie für ca. eine Woche in seiner Wohnung eingesperrt und mehrfach misshandelt haben.

Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.    

 

 

Tag         Uhrzeit20.05.16  09:00 27.05.16  09:00 06.06.16  09:00 17.06.16  09:00 21.06.16  09:00     

Raum

 

13 KLs 10/16

 

Der im Oktober 1987 geborene Angeklagte T. war mit Urteil des Landgerichts Halle vom 25.02.2014 wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels ohne ausreichende Kennzeichnung und wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt worden.

Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte zusammen mit einem damals Mitangeklagten zwischen Dezember 2010 und März 2012 in Halle und anderen Orten unerlaubt sogenannte "Legal-High-Produkte" vertrieben hatten und dass einer der Konsumenten im Februar 2012 nach dem Konsum einer von dem Angeklagten versandten Kräutermischung an Erbrochenem erstickt sei.

 

Auf die Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 04.11.2015 (4 StR 403/14) das Verfahren gegen den damaligen Mitangeklagten wegen geringer Schuld eingestellt (§ 153 StPO). Hinsichtlich des Angeklagten. T. hat der BGH die Verfolgung auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung beschränkt und das insoweit ergangene Urteil aufgehoben. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, der Vorwurf des Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel etc. lasse sich angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs nicht aufrecht erhalten, da den vertriebenen Substanzen die Arzneimitteleigenschaft fehle. Eine Strafbarkeit nach dem Vorläufigen Tabakgesetz sei in absehbarer Zeit nicht zu klären, da insoweit eine Klärung der Auslegung dieses Gesetzes im Lichte der europarechtlichen Vorschriften noch ausstehe - der Europäische Gerichtshof sei mit dieser Frage befasst, es sei aber in angemessener Frist keine Klärung zu erwarten. Daher habe sich die Kammer allein noch mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung zu befassen. Die diesbezügliche Verurteilung des Angeklagten könne nicht aufrecht erhalten bleiben, da die Kammer die Fahrlässigkeit im Sinne einer Missachtung der gebotenen Sorgfalt auf den Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz gestützt habe, was nunmehr angesichts der vorstehenden Ausführungen keinen Bestand haben könne.

 

Eine andere Kammer des Landgerichts Halle wird nunmehr aufzuklären haben, ob den Angeklagten unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen eine Schuld am Tode des Konsumenten der von ihm versandten Kräutermischung zu machen ist, etwa deshalb, weil der Angeklagte hinsichtlich der überlassenen Substanzen über "überlegenes Fachwissen" - so der BGH - verfügt habe.

 

Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.    

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