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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Weitere Prozessauftakte in Strafsachen im April

12.04.2017, Halle (Saale) – 17

  • Landgericht Halle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

18.04.17  09:00

19.04.17  09:00

25.04.17  09:00

26.04.17  09:00

10.05.17  09:00

     

Raum 123nicht öffentlich

 

 

14 KLs 1/17

 

Dem am 15.04.2000 geborenen

Angeklagten wird versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zur Last gelegt.

 

Er soll in der Nacht zum

06.11.2016 in der Wohnung der Familie seiner Freundin in Halle übernachtet

haben. Als er am frühen Morgen in der Wohnung auf die Mutter seiner Freundin

traf, soll er sie - für diese völlig überraschend - mit einem Messer mit

einer Klingenlänge von 15 cm angegriffen und dann 35mal auf sie eingestochen

haben. Die Geschädigte soll lebensgefährliche Stich- und Schnittverletzungen

im Gesicht und am Hals sowie an Rumpf und Gesäß erlitten haben, die eine

umgehende intensivmedizinische Versorgung erforderlich gemacht hätten.

Hintergrund der Tat sei, dass

die Geschädigte die Beziehung ihrer im August 2000 geborenen Tochter zu dem

Angeklagten nicht akzeptiert habe. Deshalb habe der Angeklagte im Vorfeld

schon mehrfach geäußert, er werde sie umbringen.

Der Angeklagte hat sich bislang

nicht konkret zu den Tatvorwürfen eingelassen.

Im Falle einer Verurteilung

droht eine Jugendstrafe bis zu 10 Jahren.     Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeklagten Tat Jugendlicher war, ist die Verhandlung nicht öffentlich.

 

 

Tag         Uhrzeit

21.04.17  08:30

28.04.17  08:30

   

Raum 141

 

 

5 KLs 3/17

 

Der im Mai 1978 geborene

Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts Halle vom 08.09.2016 wegen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen

von Waffen sowie wegen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Fahren

eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher

Straßenverkehrsgefährdung sowie Verstoßes gegen das

Pflichtversicherungsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt worden.

Die Kammer hatte es - auch

aufgrund des umfassenden Geständnisses des Angeklagten - für erwiesen

angesehen, dass dieser im Juni 2016 in einem nicht haftpflichtversicherten

Pkw mit falschen Kennzeichen und ohne Fahrerlaubnis im Stadtgebiet von Halle

unterwegs gewesen und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln beim Einparken

frontal gegen einen geparkten Pkw gefahren sei. Ferner habe er zum Zwecke des

Weiterverkaufs Crystal und Ecstasy-Tabletten und außerdem zwei scharfe

Wurfmesser mit sich geführt.

Auf die Revision des

Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 31.01.2017

(4 StR 597/16) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH hat

ausgeführt, es sei nicht hinreichend festgestellt, ob der Angeklagte wirklich

gewusst habe, dass er aufgrund des vorangegangenen Drogenkonsums nicht

fahrtüchtig gewesen sei, so dass statt der Verurteilung wegen vorsätzlicher

Straßenverkehrsgefährdung auch eine solche wegen fahrlässiger Tatbegehung in

Betracht komme. Ferner stünden die Verkehrsdelikte sowie der Verstoß gegen

das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit zueinander und nicht - wie von der

Strafkammer angenommen - in Tatmehrheit.

Die neue Strafkammer wird die

Beweisaufnahme zu wiederholen und auch darüber zu entscheiden haben, ob wegen

Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten die Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt in Betracht kommt.     

 

 

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