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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Volksbank nimmt ehemaligen Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch

20.09.2017, Halle (Saale) – 38

  • Landgericht Halle

 

 

Die Volksbank

Halle (Saale) eG nimmt ihren ehemaligen Vorstand auf Zahlung von 7,2 Mio.

Euro in Anspruch.

 

Die Volksbank

hatte im August 2015 den Vorstand abberufen und die Kündigung des

Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund ausgesprochen. Eine hiergegen

gerichtete Klage des ehemaligen Vorstandes war vom Landgericht Halle mit Urteil

vom 21.03.2017 abgewiesen worden (8 O 14/16). Hiergegen hat der

ehemalige Vorstand Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Naumburg

unter dem Aktenzeichen 2 U 31/17 anhängig ist.

 

Mit einer

Klageschrift vom 16.08.2017, deren Zustellung nach Eingang des Gebührenvorschusses

nunmehr veranlasst wurde, nimmt die Volksbank ihren ehemaligen Vorstand jetzt

auf Schadenersatz in Anspruch. Unter anderem verlangt sie Rückzahlung der in

den Jahren 2007 bis 2015 gezahlten Vorstandsbezüge in Höhe von insgesamt mehr

als 5 Mio. Euro sowie Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 1,3 Mio. Euro.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Vorstand habe es unterlassen,

die Volksbank und auch die zuständige BaFin davon zu unterrichten, dass er im

Jahr 2007 wegen mehrerer Vermögensdelikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Volksbank

behauptet, wenn sie diese Information bereits im Jahre 2007 erhalten hätte,

hätte sie unverzüglich die Abberufung des Vorstandes betrieben, so dass es

nicht zur Auszahlung der vorgenannten Beträge gekommen wäre.

 

Die

weitergehende Klageforderung setzt sich aus geringeren Beträgen zusammen, die

unter anderem im Zusammenhang mit Reisen gezahlt wurden, von denen die

Volksbank jetzt behauptet, diese hätten ohne dienstlichen Anlass stattgefunden.

 

 

In dem

nunmehr durchzuführenden Zivilverfahren werden die Parteien zunächst schriftlich

ihre Argumente austauschen. Hierbei handelt es sich um einen nicht-öffentlichen

Teil des Verfahrens, über den keine weiteren Einzelheiten bekannt gegeben

werden können. Ein Termin zur (öffentlichen) mündlichen Verhandlung steht noch

nicht fest.

 

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