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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg

(LG MD) Urteil rechtskräftig:
Silvester-Feuerwerkskörper dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauf werden

09.09.2011, Magdeburg – 51

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 051/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Magdeburg -

Pressemitteilung Nr.: 051/11

 

 

 

Magdeburg, den 9. September 2011

 

 

 

(LG MD) Urteil rechtskräftig:

Silvester-Feuerwerkskörper dürfen in einem Spielwarengeschäft verkauf werden

 

 

 

10. Zivilkammer (10 O 551/10)

 

 

 

In einem am 01.10.2010 verkündeten Urteil hat die

10. Zivilkammer einem Spielwarenfachmarkt in einem Einkaufszentrum in Magdeburg

auch in Zukunft gestattet, Silvesterfeuerwerk zu verkaufen. Dieses Urteil ist

seit kurzem rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom

17.05.2011 (9 U 192/19) die Magdeburger Entscheidung bestätigt. Die hiergegen

gerichtete Revision  vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (XII ZR 59/11)

wurde kürzlich zurückge-nommen, so dass das Urteil des Landgerichts nun rechtskräftig

ist.

 

 

 

Der Vermieter (Kläger) wollte dem

Spielwarengeschäft als Mieter (Beklagter) den Verkauf von Pyrotechnik

untersagen lassen, da er der Meinung ist, dass nach dem Mietvertrag

ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürfen. Silvesterfeuerwerk zähle

nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden

darf,

 

 

 

Der Magdeburger (Einzel-) Richter hat in

Übereinstimmung mit den drei Richtern des Oberlandesgerichts entschieden, dass

Silvesterfeuerwerkskörper Spielwaren sind. Spielzeug umfasst nicht nur

Gegenstände mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So

spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.) oder mit

elektrischen Modelleisenbahnen. Seit einigen Jahren gibt es neue Medien, wie etwa

Computerspiele. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von

Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet

einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der

Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk dient allein dem

Vergnügen des Betrachters.

 

 

 

Der Begriff ¿Spielwaren¿ ist weiter zu fassen als

der Begriff ¿Kinderspielzeug¿. Dies zeigt sich auch im Gesamtverständnis der

Branche, die auch auf der Internationalen Spielwarenmesse Pyrotechnik

ausstellt.

 

 

 

 

 

Christian Löffler

 

Pressesprecher

 

 

 

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