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Ein Personalratsmitglied hat gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt kein Zeugnisverweigerungsrecht

20.06.2008, Magdeburg – 32

  • Landgericht Magdeburg

 

 

 

Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 032/08

 

Magdeburg, den 20. Juni 2008

 

Ein Personalratsmitglied hat gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt kein Zeugnisverweigerungsrecht

 

21 Qs 44b /08 1. Strafkammer als Beschwerdekammer

 

 

Der 10. parlamentarische Untersuchungsausschuss des Landtags Sachsen-Anhalt hat ein Mitglied eines Hauptpersonalrates der Polizei zu seiner Sitzung am 21. April 2008 als Zeugen geladen. In der Sitzung hat der Zeuge die Aussage mit der Begründung verweigert, dass ihm als Personalrat ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Daraufhin wurde gegen den Zeugen zur Erzwingung seiner Aussage ein Ordnungsgeld von 250 Euro verhängt. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss hat der Zeuge Beschwerde eingelegt.

 

Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach dem Untersuchungsausschussgesetz (UAG) Sachsen-Anhalt das Landgericht Magdeburg zuständig.

 

Das Landgericht hat in einem rechtskräftigem Beschluss vom 18. Juni 2008 entschieden, dass dem Personalrat kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

 

Für das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) anzuwenden. Hiernach hat ein Personalrat kein Zeugnisver-weigerungsrecht. Der Landesgesetzgeber hat bewusst einem Untersuchungsausschuss bestimmte einschneidende Rechte der StPO zugebilligt. Der Untersuchungsausschuss soll insbesondere einer parlamentarischen Minderheit die Sachaufklärung und Wahrheitsfindung ermöglichen. Dieser Auftrag geht eventuellen Nachteilen in Bezug auf das Verhältnis zwischen Personalrat und Beschäftigten vor, da diese eventuellen Nachteile gegenüber der Wahrheitsfindung nicht besonders schwerwiegend sind. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Anordnung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250 Euro zur Erzwingung der Aussage unverhältnismäßig ist.

 

Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes muss der Zeuge damit rechnen, erneut zu seiner Vernehmung vorgeladen zu werden.

 

 

 

(Christian Löffler)

Pressesprecher

 

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