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Landgericht Magdeburg
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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg
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(LG MD) Totschlag in Magdeburg
19.06.2018, Magdeburg – 18
- Landgericht Magdeburg
21
Ks 162 Js 4168/18 (5/18) ? 1. Strafkammer
1
Angeklagter
1
Sachverständige
7
Zeugen
Prozessbeginn: Dienstag, 26. Juni 2018, 09.00 Uhr,
Saal A 23
Fortsetzungstermine: 9. Juli, sowie vorsorglich 11. und 24. Juli
2018, 09.00 Uhr, Saal A 23
Dem
77-jährigen nicht vorbestraften Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft vor,
am 5.02.2018 in Magdeburg aus niedrigen Beweggründen seine gleichaltrige
Ehefrau heimtückisch im Schlaf erstochen zu haben.
Die
Schwurgerichtskammer ist in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 8. Juni 2018 davon
ausgegangen, dass nur ein hinreichender Tatverdacht für einen Totschlag
vorliegt, da die Mordmerkmale nicht erfüllt sein könnten. Zudem könnte auch
Tötung auf Verlangen in Betracht kommen, da die Eheleute über einen Selbstmord
gesprochen haben sollen und die Frau unter fortschreitender Demenz gelitten
haben soll.
Löffler
Pressesprecher
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine
andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein,
wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf
lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 216 StGB Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche
Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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