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Landgericht Magdeburg
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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg
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Pressemitteilungen des Landgerichts Magdeburg
(LG MD) Urteil erwartet: Uneidliche Falschaussage des damaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtages am 04. Mai 2009 in Magdeburg
30.08.2018, Magdeburg – 26
- Landgericht Magdeburg
21 Ns 418 Js 10212/09 (1/15) ? 1. Strafkammer
In dem am 28. Mai 2018 begonnen Strafprozess hat am
Montag, den 27.08.2018 die Staatsanwaltschaft plädiert und die Verhängung eine
Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf
Bewährung gefordert. Wegen der überlangen Verfahrensdauer sollen hiervon 3
Monate als vollstreckt gelten.
Für Freitag, den 31.08.2018 ab 09.30 Uhr, Saal A 23
werden die Schlussvorträge der Verteidiger erwartet.
Am Mittwoch, den 05.09.2018 ab 09.30 Uhr, Uhr, Saal
A 23, könnte dann das Urteil verkündet
werden. Dies wird aber erst nach Ende des Termins am 31.08.2018 feststehen.
Die Staatsanwaltschaft Stendal wirft dem Angeklagten
vor, als Zeuge des 11. parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landtages
Sachsen-Anhalt in dessen Sitzung am 04. Mai 2009 in 5 Fragestellungen
betreffend die "Umweltschutz-Affäre" um die Tongruben Vehlitz und
Möckern falsche Angaben gemacht zu haben.
In 1. Instanz wurde der Angeklagte durch das
Amtsgericht Burg am 11. Dezember 2012 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses
Urteil legen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung
ein.
Am 22. Januar 2014 verurteilte das Landgericht
Stendal in 2. Instanz den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung. Hiergegen legte der Angeklagte
Revision ein.
Am 09. Februar 2015 hob das Oberlandesgericht
Naumburg das Urteil des Landgerichts Stendal auf und verwies das Verfahren zur
kompletten Neuverhandlung an das Landgericht Magdeburg. Das Oberlandesgericht
Naumburg führte aus, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Stendal das sog.
"Selbstleseverfahren" fehlerhaft durchgeführt worden ist und insoweit
ein Verfahrensverstoß vorliege.Nach dem Selbstleseverfahren, das in der
Strafprozessordnung geregelt ist, besteht die Möglichkeit, dass die
Verfahrensbeteiligten bestimmte Urkunden außerhalb der Hauptverhandlung selbst
lesen. Dann ist es nicht erforderlich, diese Urkunden in der Hauptverhandlung
zu verlesen.
Zwischendurch begann am Landgericht Magdeburg vor
der 4. Wirtschaftsstraf-kammer am 28. Oktober 2015 über 59 Verhandlungstage
endend mit Urteil vom 23. Juni 2017 eine andere Hauptverhandlung gegen den
Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung. Hier wurde der
Angeklagte am 23. Juni 2017 wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung in 4
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt,
von denen 3 Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen wurde der Angeklagte frei
gesprochen. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.740,00 ? wurde
angeordnet.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da
hiergegen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision
eingelegt haben. Dem Angeklagten ist in diesem Verfahren vorgeworfen worden, im
Zusammenhang mit der Behandlung und Lagerung von Abfällen Bestechungsgelder
angenommen und Steuern hinterzogen zu haben.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 249 Führung des Urkundenbeweises durch
Verlesung; Selbstleseverfahren
(1) Urkunden sind zum Zweck der
Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann,
außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und
Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen
Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der
Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden,
nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des
Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit
hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Löffler
Pressesprecher
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