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(LG SDL) Tödlicher Manöverunfall
auf der Elbe ohne strafrechtliche Konsequenzen - Amtsgericht
Stendal spricht 27-jährigen Fährführer frei
31.03.2009, Hansestadt Stendal – 7
- Landgericht Stendal
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 007/09
Stendal, den 31. März 2009
(LG SDL) Tödlicher Manöverunfall
auf der Elbe ohne strafrechtliche Konsequenzen - Amtsgericht
Stendal spricht 27-jährigen Fährführer frei
Amtsgericht Stendal spricht
27-jährigen Fährführer frei
Stendal. Bei einem
Manöver der Bundeswehr in Storkau stürzte am 08.10.2007 in den späten
Abendstunden ein Panzer von einer Fähre. Ein Soldat kam dabei ums Leben, drei
weitere wurden verletzt. Das Amtsgericht Stendal sprach heute ¿ am zweiten
Verhandlungstag ¿ den 27-jährigen Angeklagten, der damals als Fährführer
eingesetzt war, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.
Das Schöffengericht
unter dem Vorsitz von Richter am Amtsgericht Thomas Schulz führte zur
Begründung aus, dass im Rahmen der Hauptverhandlung zwar festgestellt werden
konnte, dass die Beladung der Fähre mit dem Panzer entgegen den Heeresdienstvorschriften
erfolgt ist. Der Panzer stand zu weit vorn, der Motor lief und die
Feststellbremse war nicht gezogen. Der Angeklagte war dafür aber nicht
verantwortlich, weil die Verantwortlichkeit ¿ entgegen den Regelungen in den
Heeresdienstvorschriften ¿ in ständiger Übung zwischen dem Angeklagten und
seinem Vorgesetzten aufgeteilt war. Die praktischen Abläufe waren dabei so,
dass es einen ¿Oberfährführer¿ und einen ¿Unterfährführer¿ gab, deren
Zuständigkeit während der Überfahrt wechselte. Die Beladung der Fähre lag im
Verantwortungsbereich des Vorgesetzten des Angeklagten. Ein Befehl des Angeklagten
in diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden.
Ferner haben die
Ermittlungen eines Sachverständigen ergeben, dass es zu dem Unfall
wahrscheinlich nicht gekommen wäre, wenn der Panzer während der Überfahrt nicht
bewegt worden bzw. wenn er zurückgefahren wäre. Der Angeklagte hatte eine
Verlangsamung der Fährüberfahrt befohlen. Bei verlangsamter Fahrt der Fähre und
ohne Bewegen des Panzers wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nichts
passiert. Insoweit musste im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen
werden, dass sein Verhalten nicht ursächlich geworden ist. Maßgebender Grund
für den Unfall und den Tod des Panzerführers dürfte dessen eigenes
Fehlverhalten ¿ falsches Einlegen des Fahrtrichtungshebels ¿ gewesen sein.
Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.
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