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(LG SDL) Tödlicher Manöverunfall
auf der Elbe ohne strafrechtliche Konsequenzen - Amtsgericht
Stendal spricht 27-jährigen Fährführer frei

31.03.2009, Hansestadt Stendal – 7

  • Landgericht Stendal

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 007/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stendal, den 31. März 2009

 

(LG SDL) Tödlicher Manöverunfall

auf der Elbe ohne strafrechtliche Konsequenzen - Amtsgericht

Stendal spricht 27-jährigen Fährführer frei

 

Amtsgericht Stendal spricht

27-jährigen Fährführer frei

 

Stendal. Bei einem

Manöver der Bundeswehr in Storkau stürzte am 08.10.2007 in den späten

Abendstunden ein Panzer von einer Fähre. Ein Soldat kam dabei ums Leben, drei

weitere wurden verletzt. Das Amtsgericht Stendal sprach heute ¿ am zweiten

Verhandlungstag ¿ den 27-jährigen Angeklagten, der damals als Fährführer

eingesetzt war, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.

 

 

 

Das Schöffengericht

unter dem Vorsitz von Richter am Amtsgericht Thomas Schulz führte zur

Begründung aus, dass im Rahmen der Hauptverhandlung zwar festgestellt werden

konnte, dass die Beladung der Fähre mit dem Panzer entgegen den Heeresdienstvorschriften

erfolgt ist. Der Panzer stand zu weit vorn, der Motor lief und die

Feststellbremse war nicht gezogen. Der Angeklagte war dafür aber nicht

verantwortlich, weil die Verantwortlichkeit ¿ entgegen den Regelungen in den

Heeresdienstvorschriften ¿ in ständiger Übung zwischen dem Angeklagten und

seinem Vorgesetzten aufgeteilt war. Die praktischen Abläufe waren dabei so,

dass es einen ¿Oberfährführer¿ und einen ¿Unterfährführer¿ gab, deren

Zuständigkeit während der Überfahrt wechselte. Die Beladung der Fähre lag im

Verantwortungsbereich des Vorgesetzten des Angeklagten. Ein Befehl des Angeklagten

in diesem Zusammenhang konnte nicht festgestellt werden.

 

 

 

Ferner haben die

Ermittlungen eines Sachverständigen ergeben, dass es zu dem Unfall

wahrscheinlich nicht gekommen wäre, wenn der Panzer während der Überfahrt nicht

bewegt worden bzw. wenn er zurückgefahren wäre. Der Angeklagte hatte eine

Verlangsamung der Fährüberfahrt befohlen. Bei verlangsamter Fahrt der Fähre und

ohne Bewegen des Panzers wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nichts

passiert. Insoweit musste im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen

werden, dass sein Verhalten nicht ursächlich geworden ist. Maßgebender Grund

für den Unfall und den Tod des Panzerführers dürfte dessen eigenes

Fehlverhalten ¿ falsches Einlegen des Fahrtrichtungshebels ¿ gewesen sein.

 

 

 

Das Urteil ist noch

nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

 

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