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Pressemitteilungen des Landgerichts Stendal
(LG SDL) Verurteilung wegen
Vollrausch nach tödlichen Messerstichen
24.11.2009, Hansestadt Stendal – 25
- Landgericht Stendal
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 025/09
Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 025/09
Stendal, den 24. November 2009
(LG SDL) Verurteilung wegen
Vollrausch nach tödlichen Messerstichen
Stark alkoholisierter Täter zu
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt verurteilt
Die Strafkammer 2 des Landgerichts
Stendal ¿ Schwurgericht ¿ verurteilte heute einen 50-jährigen Stendaler wegen
Vollrausches zu einer Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Ferner ordnete es
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Kammer unter dem
Vorsitz von Gerhard Henss sah es als erwiesen an, dass der Mann am 3. Juli 2009
im stark alkoholisierten Zustand (über 4 Promille) zwischen 19.30 und 21.00 Uhr
mit einem ca. 15 cm langen und 4 bis 5 cm breiten Küchenmesser zweimal auf den
Brustkorb seiner Lebensgefährtin einstach, so dass die Frau noch am Tatort
verblutete.
Eine Verurteilung wegen Totschlags
kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte wegen
starker Trunkenheit nicht nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat handeln
konnte, und Schuld eine zwingende Voraussetzung für Strafe ist. Deshalb konnte
der Angeklagte nur wegen Vollrausches belangt werden. Danach ist strafbar, wer
sich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat
begeht, für die er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.
Vollrausch sieht jedoch einen wesentlich geringeren Strafrahmen vor (maximal 5
Jahre Freiheitsstrafe), die im vorliegenden Fall nach der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Abhängigkeitssyndroms des
Angeklagten auf 3 Jahre und 9 Monate gemildert werden musste. Der Vorsitzende
kritisierte in seiner Urteilsbegründung deutlich den ¿ gerade bei
Tötungsdelikten ¿ viel zu geringen Strafrahmen, der die Kammer an der
Verhängung einer tatangemessenen Strafe gehindert habe. Wegen seines Hanges,
unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen, ordnete das Schwurgericht zugleich
die Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt an. Diese
Maßnahme der Besserung und Sicherung wird vor der Strafe vollstreckt und auf
sie angerechnet.
Der Angeklagte ließ sich zum
Tatvorwurf nicht ein. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Sachverständigen
konnte das Gericht das Verfahren bereits am ersten Verhandlungstag zur
Entscheidungsreife führen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 6 Monaten sowie eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
beantragt, die Verteidigung 3 Jahre und Unterbringung. Wegen Rechtsmittelverzichts
ist das Urteil rechtskräftig.
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