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Pressemitteilungen des Landgerichts Stendal

(LG SDL) Verurteilung wegen
Vollrausch nach tödlichen Messerstichen

24.11.2009, Hansestadt Stendal – 25

  • Landgericht Stendal

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 025/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 025/09

 

Stendal, den 24. November 2009

 

(LG SDL) Verurteilung wegen

Vollrausch nach tödlichen Messerstichen

 

Stark alkoholisierter Täter zu

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten sowie Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt verurteilt

 

Die Strafkammer 2 des Landgerichts

Stendal ¿ Schwurgericht ¿ verurteilte heute einen 50-jährigen Stendaler wegen

Vollrausches zu einer Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Ferner ordnete es

seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Kammer unter dem

Vorsitz von Gerhard Henss sah es als erwiesen an, dass der Mann am 3. Juli 2009

im stark alkoholisierten Zustand (über 4 Promille) zwischen 19.30 und 21.00 Uhr

mit einem ca. 15 cm langen und 4 bis 5 cm breiten Küchenmesser zweimal auf den

Brustkorb seiner Lebensgefährtin einstach, so dass die Frau noch am Tatort

verblutete.

 

Eine Verurteilung wegen Totschlags

kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte wegen

starker Trunkenheit nicht nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat handeln

konnte, und Schuld eine zwingende Voraussetzung für Strafe ist. Deshalb konnte

der Angeklagte nur wegen Vollrausches belangt werden. Danach ist strafbar, wer

sich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat

begeht, für die er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann.

Vollrausch sieht jedoch einen wesentlich geringeren Strafrahmen vor (maximal 5

Jahre Freiheitsstrafe), die im vorliegenden Fall nach der ständigen

höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen des Abhängigkeitssyndroms des

Angeklagten auf 3 Jahre und 9 Monate gemildert werden musste. Der Vorsitzende

kritisierte in seiner Urteilsbegründung deutlich den ¿ gerade bei

Tötungsdelikten ¿ viel zu geringen Strafrahmen, der die Kammer an der

Verhängung einer tatangemessenen Strafe gehindert habe. Wegen seines Hanges,

unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen, ordnete das Schwurgericht zugleich

die Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt an. Diese

Maßnahme der Besserung und Sicherung wird vor der Strafe vollstreckt und auf

sie angerechnet.

 

Der Angeklagte ließ sich zum

Tatvorwurf nicht ein. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Sachverständigen

konnte das Gericht das Verfahren bereits am ersten Verhandlungstag zur

Entscheidungsreife führen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe

von 3 Jahren und 6 Monaten sowie eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

beantragt, die Verteidigung 3 Jahre und Unterbringung. Wegen Rechtsmittelverzichts

ist das Urteil rechtskräftig.

 

 

 

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