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Pressemitteilungen des Landgerichts Stendal

(LG SDL) Zum Strafverfahren vor
der Strafkammer 3 im Verfahren gegen Nico K.

22.10.2010, Hansestadt Stendal – 15

  • Landgericht Stendal

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 015/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal -

Pressemitteilung Nr.: 015/10

 

 

 

Stendal, den 22. Oktober 2010

 

(LG SDL) Zum Strafverfahren vor

der Strafkammer 3 im Verfahren gegen Nico K.

 

(503 KLs 53/10)

 

Die

Große Strafkammer 3 des Landgerichts Stendal verurteilte am 21.10.2010 einen

22jährigen Mann wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher

Körperverletzung mit versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4

Jahren und 6 Monaten. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass er ¿ jeweils im

Rahmen einer erfolglosen Suche nach Bargeld ¿ in der Nacht vom 19./20.07.2010

mit einer Gabel auf einen Bewohner der Obdachlosenheims in Stendal einstach und

am 01.08.2010 ebenda mit Fäusten, einer Gehhilfe und einem Schlagstock

denselben Mann schlug, der anschließend über mehrere Wochen stationär behandelt

werden musste.

 

In

der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter Gerhard Henss aus, die Kammer sei erschüttert, dass die Stadt Stendal ¿ als Betreiberin des

Obdachlosenheims ¿ nicht für die Sicherheit der Bewohner des Obdachlosenheims

gesorgt habe. Hintergrund dieser Bemerkung ist, dass der Angeklagte nach dem

Inhalt der Hauptverhandlung bereits seit 2009 Hausverbot in der Einrichtung

hatte. Gleichwohl war er ¿ schon vor den Taten, die jetzt zur Verurteilung

führten ¿ mehrfach in das Heim eingedrungen und gegen Bewohner tätlich

geworden. Das räumte er bei Ermittlungen ein, die die Polizei unter anderem auf

Anzeige des Oberbürgermeisters der Stadt Stendal wegen Sachbeschädigungen im

Heim geführt hatte.

 

Die Äußerung des

Vorsitzenden Richters in der Urteilsbegründung nimmt damit Bezug auf die

Tatsache, dass der Stadt Stendal aufgrund mehrerer Fälle in der Vergangenheit bekannt

war, dass der Angeklagte das gegen ihn verhängte Hausverbot missachtet und es

dabei zu Übergriffen auf Bewohner und Einrichtung des Hauses kommt. Wegen

solcher Angriffe von außen kommt ihr nach Auffassung der Großen Strafkammer 3

eine Schutzpflicht für die Bewohner zu, der sie hätte nachkommen müssen.

 

 

 

 

 

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