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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Klage eines Professors gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs

22.10.2004, Naumburg (Saale) – 7

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 007/04

 

Naumburg, den 18. März 2004

 

(OLG NMB) Klage eines Professors gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs

Berufungsrechtsstreit (Az.: 6 U 86/03):

Am Mittwoch, den 24. März 2004, 11:00 Uhr, Saal 411, verhandelt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in dem Rechtsstreit eines zwischenzeitlich in Dessau wohnenden Professors gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Kultusministerium.

Der Kläger nimmt das beklagte Land aufgrund einer ihm gegenüber erteilten Auskunft des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung bezüglich seiner zukünftigen Besoldung als Professor in Anspruch. Er war bis zu seiner Ernennung als Professor bei der Firma AEG in ungekündigter Stellung beschäftigt und hat seinen Hochschulabschluss auf dem Gebiet der neuen Bundesländer erworben. Er wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor des Fachgebiets Leistungselektronik und Antriebe im Fachbereich Elektrotechnik der Fachhochschule Anhalt ernannt. Er erhielt eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 3-Ost.

Im Jahr 1997 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg und strebte die Besoldung nach der Besoldungsgruppe C 3-West an. Letztlich entschied das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, dass der Kläger lediglich eine Besoldung nach der Gruppe C 3-Ost beanspruchen könne.

Der Kläger macht nunmehr gegen das beklagte Land einen Amtshaftungsanspruch geltend und beruft sich darauf, das Ministerium für Wissenschaft und Forschung habe ihm in einem Schreiben zugesichert, dass er eine Vergütung entsprechend einem Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werde. Sein Schaden bestehe in der Differenz zwischen der Besoldung nach C 3-Ost und der nach C 3-West und belaufe sich für die Zeit von 1993 bis zum Jahr 2002 auf insgesamt rund 80.000,00 Euro.

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage mit dem am 30. April 2003 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein etwaiger Anspruch des Klägers setze voraus, dass dem beklagten Land ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne. Eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der für das beklagte Land tätigen Beamtin könne aber nicht festgestellt werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Auskunftserteilung (10. März 1993) die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen der Besoldungsüberleitungsverordnung noch unklar gewesen sei. Insbesondere sei zur damaligen Zeit noch zweifelhaft gewesen, ob für eine Westbesoldung auf dem Gebiet der neuen Bundesländer Voraussetzung sei, dass alle Befähigungsvoraussetzungen in den alten Bundesländern erworben worden seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seinen Klageanspruch auf nunmehr rund 85.000,00 Euro (Besoldung bis 31. Juli 2003) weiter.

Ursula Mertens, Pressesprecherin

 

 

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