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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Abgasskandal: Der 1. Zivilsenat verwirft die Berufung des Käufers eines Audi gegenüber der Volkswagen AG als unzulässig

21.10.2019, Naumburg (Saale) – 3

  • Oberlandesgericht

1 U 168/18 OLG Naumburg10 O 218/18 LG MagdeburgEine Berufungsbegründung,

die weitgehend aus Textbausteinen besteht, reicht für die Zulässigkeit der

Berufung nicht aus. Aus diesem Grund hat der 1. Zivilsenat die Berufung des

Käufers eines Audi, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang

mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig verworfen.

 

Der

Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi

A 6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er hat die Volkswagen AG auf Erstattung

des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch

genommen. Der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen

versehen. Unter anderem werde erkannt, wenn das Fahrzeug auf einem technischen

Prüfstand zur Ermittlung der Immissionswerte getestet wird. Nur dann

funktioniere die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich

geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können.

Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, weise

das Fahrzeug einen höheren Stickstoffausstoß auf. Die Beklagte hafte dem Kläger

für Schadensersatz, weil sie Herstellerin des Motors gewesen sei. Zusätzlich

ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen

Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden sei.

 

Das

Landgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2018

abgewiesen. Maßgeblich ist die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger

die Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen

habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit der Audi AG, weil

die Voraussetzungen für einen Eingliederungskonzern nicht dargetan seien.

 

Der

1. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 12. September 2019

als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Senats gehe die

Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein.

Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt,

im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter

Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für

Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem

Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Das sei bereits

in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter

Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der

Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur

Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte

Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.

 

Das

Urteil ist nicht rechtskräftig.

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