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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg
(OLG NMB) Abgasskandal: Der 1. Zivilsenat verwirft die Berufung des Käufers eines Audi gegenüber der Volkswagen AG als unzulässig
21.10.2019, Naumburg (Saale) – 3
- Oberlandesgericht
1 U 168/18 OLG Naumburg10 O 218/18 LG MagdeburgEine Berufungsbegründung,
die weitgehend aus Textbausteinen besteht, reicht für die Zulässigkeit der
Berufung nicht aus. Aus diesem Grund hat der 1. Zivilsenat die Berufung des
Käufers eines Audi, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang
mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig verworfen.
Der
Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi
A 6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er hat die Volkswagen AG auf Erstattung
des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch
genommen. Der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen
versehen. Unter anderem werde erkannt, wenn das Fahrzeug auf einem technischen
Prüfstand zur Ermittlung der Immissionswerte getestet wird. Nur dann
funktioniere die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich
geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können.
Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, weise
das Fahrzeug einen höheren Stickstoffausstoß auf. Die Beklagte hafte dem Kläger
für Schadensersatz, weil sie Herstellerin des Motors gewesen sei. Zusätzlich
ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen
Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden sei.
Das
Landgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2018
abgewiesen. Maßgeblich ist die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger
die Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen
habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit der Audi AG, weil
die Voraussetzungen für einen Eingliederungskonzern nicht dargetan seien.
Der
1. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 12. September 2019
als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Senats gehe die
Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein.
Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt,
im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter
Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für
Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem
Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Das sei bereits
in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter
Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der
Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur
Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte
Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.
Das
Urteil ist nicht rechtskräftig.
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