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Oberlandesgericht Naumburg
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Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Naumburg

(OLG NMB) Die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus kann einen wichtigen Grund darstellen, der die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt

06.04.2020, Naumburg (Saale) – 3

  • Oberlandesgericht

1 Ws

HE 4/20 OLG Naumburg

 

112 Ws

5/20 GenStA Naumburg

 

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts

Naumburg hat durch Beschluss vom 30. März 2020 die Fortdauer einer seit sechs

Monaten vollzogenen Untersuchungshaft gegen zwei Angeklagte angeordnet. Die

Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung vor dem Landgericht aufgrund der

durch den SARS-CoV-2-Erreger verursachten Gefährdungslage stelle keinen Verstoß

gegen das Beschleunigungsgebot dar. Vielmehr sei sie unter Beachtung der

derzeitigen Gefahrenlage geboten und angemessen. Die Verschiebung beruhe auf

einem wichtigen Grund und rechtfertige die Fortdauer der Haft.

 

Den Angeklagten wird unerlaubtes Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Sie befinden sich seit dem 26. September

2019 in Untersuchungshaft. Anfang März 2020 hat die zuständige Strafkammer des

Landgerichts Dessau-Roßlau das Hauptverfahren eröffnet. Am selben Tage hat der

Vorsitzende den Beginn der Hauptverhandlung auf den 24. März 2020 bestimmt und

weitere Fortsetzungstermine festgelegt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 hat der

Vorsitzende die Hauptverhandlungstermine auf Antrag eines Verteidigers wegen

der derzeitigen Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus aufgehoben und

einen neuen Beginn der Hauptverhandlung auf den 14. April 2020 bestimmt.

 

Die Strafkammer hat sodann das Verfahren dem

Oberlandesgericht zur Prüfung der weiteren Haftfortdauer im Hinblick auf die §§

121, 122 der Strafprozessordnung (StPO) vorgelegt. Nach diesen Vorschriften

darf die Untersuchungshaft ohne ein Urteil nur dann länger als sechs Monate

vollzogen werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der

Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen

und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die vom Strafsenat des

Oberlandesgerichts durchgeführte Haftprüfung hat ergeben, dass diese

Voraussetzungen vorliegen. Das Verfahren sei bis zu dem ursprünglich

vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung ausreichend beschleunigt geführt

worden.

 

Die Verschiebung der Hauptverhandlung in den

April stelle ebenfalls keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Es

sei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Interessen der Allgemeinheit an einer

funktionierenden Strafrechtspflege und die Interessen des Angeklagten an einer

zügigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens oder die mit der

Durchführung einer Hauptverhandlung verbundenen gesundheitlichen Gefahren

überwiegen. Die Durchführung einer Hauptverhandlung könne in der konkreten

Situation insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Einhaltung des

Abstandsgebots mit einem erheblichen Risiko behaftet sein, das nicht durch das

Gericht oder die Justizbehörden zu vertreten sei und das Interesse an der

Strafrechtspflege überwiege.

 

 

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